Vereinsaustritt und Unterpachtvertrag
Wenn auch die Begründung eines Unterpachtverhältnisses die Mitgliedschaft in einem Kleingärtnerverein voraussetzt, so endet dennoch der Unterpachtvertrag nicht mit dem Verlust der Mitgliedschaft im Verein durch Austritt oder Ausschluss. Dabei spielt keine Rolle, ob so etwas in einem Vereinsdokument formuliert ist. Alle möglichen Kündigungsgründe für einen Pachtvertrag sind in den §§ 8 und 9 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) aufgeführt; andere sind gemäß § 13 BKleingG nichtig. Der Kleingärtner geht zwei Rechtsverhältnisse ein.
•    Als Vereinsmitglied unterliegt er der Satzung, und
•     als Pächter sind für ihn Pachtvertrag und Kleingartenrecht verbindlich.
Das Nichtmitglied bleibt also Pächter mit allen Rechten und Pflichten, wie dem Recht der Gartennutzung, der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen u.a., aber auch aller Pflichten, die auf der Parzelle und auf der Kleingartenanlage ruhen, wie Ableisten von Pflichtstunden, Zahlung von Umlagen für die Gemeinschaftseinrichtungen, Durchführung von Winterdienst usw. Die Pflichten ergeben sich einfach aus der Definition eines Kleingartens und aus dem noch bestehenden Unterpachtvertrag.
Werden diese Pflichten jedoch nicht erfüllt oder gar verweigert, ist dies ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag gemäß §9 Abs. l Nr. l BKleingG.
Da die Kosten zur Verwaltung der Kleingartenanlage über den Vereinsbeitrag ab­gedeckt werden und die notwendige Arbeit ehrenamtlich geleistet wird, hat ein Nicht­mitglied keinen Anspruch auf solidarische Leistungen der Kleingärtner für ihre Orga­nisation. Deshalb kann von ihm eine Verwaltungspauschale gefordert werden, deren Höhe im Unterpachtvertrag oder in der Kleingartenordnung vertraglich festgelegt werden muss (mindestens in doppelter Höhe des Mitgliedsbeitrages).
Tp / 08/2005