Darf ein Vorstand Pflichtverletzungen tolerieren?
Pflichtverletzungen kommen in fast jedem Verein
vor. Es können leichtere Vergehen, meist als „Kavaliersdelikte"
bezeichnet, oder schwerere sein, die schon einen Straftatbestand darstellen.
Es steht dem Vorstand nicht frei, ob er auf ein
pflicht- oder vertragswidriges Verhalten reagiert oder nicht. Im Gegenteil, er
muss gemäß der geltenden Vereins- und kleingartenrechtlichen Bestimmungen
handeln -und zwar unverzüglich. Das kann in Form einer Ermahnung, einer
Abmahnung, einer Rüge oder auch einer Kündigung erfolgen. Auf keinen Fall darf
man etwas, ohne es zu beanstanden, über längere Zeit dulden. Denn Duldung ist
gleichbedeutend mit einer unwidersprochenen Hinnähme und damit
stillschweigenden Anerkennung eines Geschehens oder einer Handlung, die einem
Recht widerspricht.
Die wichtigste Form, in der auf eine
Pflichtverletzung reagiert werden kann, ist die Abmahnung. Sie hat als
„Gelbe Karte" zwei Funktionen:
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern,
dass unumgängliche Schritte im Verein in angemessener Zeit erfolgen. Wird z. B.
zu lange mit einer Abmahnung gewartet, kann der Abzumahnende annehmen, dass der
Vorstand die Sache auf sich beruhen lassen will. Damit hat der Vorstand aber
auch das Recht verwirkt, später rechtswirksam zu handeln, weil dann zwischen
Fehlverhalten und Abmahnung ein zu langer Zeitraum liegt.
Ist der Abgemahnte den Auflagen nicht
nachgekommen, muss man weitere Schritte unternehmen, denn letztendlich die
Pflichtverletzungen doch hinzunehmen, weil sich die (bisher) ergriffenen
Maßnahmen entweder als ungeeignet oder erfolglos erwiesen haben, stellt
ebenfalls eine Form der Duldung dar. Wurde der Pächter abgemahnt und ist der
Abgemahnte den erteilten Auflagen nachgekommen, kann auf denselben Vorfall hin
z. B. keine Kündigung mehr erfolgen. Mit einer Abmahnung, die erfolgreich war,
verzichtet man auf das Kündigungsrecht.
Es ist sehr bedenklich und für das Vereinsleben
wenig hilfreich, wenn z. B. über Jahre hinweg Verfehlungen eines Pächters
„angesammelt" und nicht nachweisbar abgemahnt werden, um sie später zu
einem passenden Zeitpunkt „gesammelt" geltend zu machen. Es gehört zur
Redlichkeit und zur Konsequenz, dass zwischen Geschehen und rechtlichem Handeln
ein zeitlicher Bezug vorhanden ist. Also: Pflichtverletzungen rechtzeitig und
nach dem Gleichheitsgrundsatz abmahnen, denn sie zu tolerieren ist äußerst
schädlich für das Vereinsleben!
DER FACHBERATER Februar 2009 tp