Grundsätze der Wertermittlung bei Pächterwechsel

 

1.Grundsätzliches

 

Der Bundesverband kann seinen Mitgliedsverbänden zur Wertermittlung nur Empfehlungen aussprechen, die durch regionale Besonderheiten ergänzt werden.

Einig ist sich der Bundesverband darüber, dass es Sache der Landesverbände bzw. ihrer Zwischenpächter sein muss, konkrete Richtlinien zur Findung einer angemessenen Entschädigung aufzustellen.

Einigkeit besteht auch darüber, dass diese Richtlinie nur bei Pächterwechsel zur Regelung privatrechtlicher Eigentumsfragen Anwendung finden sollte.

Grundsatz muss bleiben, dass die Schichten der Bevölkerung, zu deren Gunsten das Verfügungsrecht der Eigentümer der Flächen ( durch das BKleingG – Pachtbindung, Kündigungsschutz und Art. 14 Abs.2 GG) gesetzlich eingeschränkt ist, auch künftig in der Lage sein müssen, eine Kleingartenparzelle anzupachten, um so ihre allgemeinen Lebensbedürfnisse zu verbessern und ihren Beitrag für die Allgemeinheit mit der Pflege des der Öffentlichkeit zugänglichen Grüns zu erbringen. Daran hindert in vielen Fällen eine hohe Ablösesumme für auf der Parzelle (zulässigerweise) errichtete Laube und sonstige Einrichtungen.

Einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch gibt es gem. § 11 BKleingG nur in den Fallgestaltungen des § 9 Nr. 2 – 6 im Falle durch Verpächterkündigung.

 

2.Rechtslage bei Pächterwechsel

 

Die Frage, welche dem weichenden Pächter gehörenden, im Interesse einer gesetzmäßigen kleingärtnerischen Nutzung der Pachtparzelle zugelassenen Gegenstände in welcher Höhe zu entschädigen sind, muss sich an der Zielsetzung und sozialpolitischen Verantwortung sowie dem sozialen Charakter des Kleingartenwesens orientieren. Das könnte auch zur Vereinbarung von Höchstentschädigungsgrenzen führen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Neuverpachtung einer Kleingartenparzelle nach wirksamer Kündigung oder sonstiger (vereinbarter) Aufgabe des Pachtverhältnisses und die Frage der Veräußerung von Eigentum des ausscheidenden Kleingärtners an den neuen Pächter zwei rechtlich unabhängige Vorgänge sind:

 

  1. Die Verpachtung der Parzelle ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpächter (Kreisverband – bzw. Kleingartenverein Anm. 1) und dem neuen Gartenbewerber. Gegenstand des Pachtvertrages ist die kleingärtnerische Nutzung der Fläche und die Zahlung des Pachtbetrages sowie die Erfüllung von Pflichten zur Erhaltung der Kleingartenanlage. Es ist also von vornherein rechtswidrig, wenn der scheidende Gärtner einen Nachpächter findet und diesem ohne Zutun des Vereines diesen Garten „verkauft“.
  2. Die Eigentumsübertragung von Gegenständen, die als Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung gegen angemessene Entschädigung auf der Parzelle zurückbleiben, dürfen (müssen) ist Gegenstand eines Kauf- oder Übereignungsvertrages zwischen dem ausgeschiedenen Pächter und dem neuen Pächter. In diesem Rahmen wirken der Stadt- und Kreisverband „Gartenfreunde“ Pößneck e.V. und seine Mitgliedsvereine in Erfüllung ihrer kleingärtnerisch gemeinnützigen Aufgaben mit, sie haben somit Kontrollfunktion zum Schutz der beteiligten Kleingärtner.

 

Hier ist darauf hinzuweisen, dass auch gesetzlicher Bestandsschutz keine Rechtfertigung dafür abgibt, dass übergroße Lauben oder einer der einfachen Ausführung nicht entsprechende

Einrichtung vom Nachfolgepächter übernommen und bezahlt werden müssten.

Zwar bedeutet Bestandsschutz Objektschutz, d.h., es besteht kein Anspruch gegen den Eigentümer, das Objekt zu verkleinern oder abzureißen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser hierfür auch eine vollständige Entschädigung verlangen kann.

Der Verein wird hier als Vermittler und Kontrollinstanz zwischen dem neuen und dem alten Pächter tätig:

Ä      Ist ein Nachpächter gefunden, achtet der Verein darauf, dass der gezahlte Kaufpreis die durch die Wertermittlung festgestellte Ablösesumme nicht übersteigt.

oder

Ä      Wird kein Nachfolger gefunden, ist der Pächter verpflichtet, den Pachtzins als Nutzungsgebühr weiter zu zahlen, solange die Laube auf der Parzelle steht. Anm. 2

und

Ä      Letztendlich muss er Laube und Bewuchs und weiterer Besatz auf seine Kosten entfernen.

 

Dieser Rechtsvorgang erfolgt entsprechend den Vorschriften der § 433 und 929 des BGB. Hierbei ist festzuhalten, dass auch mit dem Boden festverbundene Gegenstände wie z.B. die Laube wie bewegliche Sachen behandelt werden, da sie als Hilfsmittel zur kleingärtnerischen Nutzung nur vorübergehend, d.h. für die Zeit dieser Nutzung mit Grund und Boden verbunden sind und daher als Scheinbestandteile gelten. Da der Ausscheidende sein Eigentum i.d.R. ohne Vernichtung der Sachwerte (Laube, Anpflanzungen) nicht mitnehmen kann, ist es in der Praxis üblich, dass er dieses Eigentum gegen eine angemessene Entschädigung zurücklässt mit der wesentlichen Einschränkung, dass dies nur für Gegenstände gilt, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen und die, im Hinblick auf den Sozialcharakter des Kleingartenwesens, einem Nachfolger aus den vorgesehenen, weniger privilegierten Schichten der Bevölkerung zur Übernahme zuzumuten sind.

Zwar wird der Sachwert einer Bewertung zugrunde zu legen sein, Grenzen der Entschädigung bilden jedoch die gesetzlichen Vorgaben des BKleingG – (eine einfache Ausführung der Laube, die nicht zum Wohnen geeignet ist, eine übliche kleingärtnerische Nutzung der Parzelle, keine besondere Bezahlung und Übernahme von Liebhaberstücken).

Ein wichtiges Mittel sollten die Richtlinien der Verbände sein, den sozialen Charakter des Kleingartenwesens zu erhalten. Sie können und sollten den Entschädigungen und Ablösesummen auf das Maß begrenzen, das noch die besondere rechtliche Bevorzugung von Kleingärten zu rechtfertigen vermag.

 

Pößneck, den  17.04.2004

 

 

Anm. 1:

 

Ein Kleingartenverein darf einen Pachtvertrag nur dann abschließen, wenn er

  1. die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit vom Landratsamt anerkannt hat

oder

  1. wenn er per Vollmachtsurkunde des Stadt- und Kreisverbandes dazu ermächtigt ist.

 

In den Fällen, wo der Stadt- und Kreisverband der Generalpächter ist und der Gartenverein als Zwischenpächter auftritt, ist der vom Stadt- und Kreisverband erstellte Kleingartenpachtvertrag (Formular) zu verwenden.

 

Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit wurde vom Stadt- und Kreisverband in der INFO 03/2004 abgehandelt. Zwingende Voraussetzung für die Einreichung bei der Kreisbehörde ist die vorherige Stellungnahme des Stadt- und Kreisverbandes. Siehe hierzu auch Veröffentlichung im Amtsblatt des SOK.

 

 

Anm. 2:

 

Wie ein solcher Vertrag aussehen kann, haben wir den Vereinen in der Serie „TIPPS unserer Mitgliedsvereine“ (Tipp Nr. 2/2003) vorgeschlagen.