Kündigung
des Pachtvertrages und mögliche Schritte danach (Teil I)
Dem Pächter muss nach der Abmahnung inhaltlich klar sein,
welche Veränderungen er auf der Parzelle bewirken muss, um innerhalb der ihm
gesetzten Frist wieder einen vertragsgerechten Zustand zu erreichen, sodass er
dem Kündigungsrisiko entgeht.
Der folgende Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen für die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages nach den Vorschriften der §§ 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und mit der Verfahrensweise in gerichtlichen Verfahren, die sich möglicherweise anschließend ergeben. Daneben geht es um die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung aus ergangenen entsprechenden Gerichtsurteilen.
Sowohl die Normen des §8 des BKleingG als auch die Vorschrift des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des BKleingG eröffnen dem Verpächter die Möglichkeit, einen
Kleingartenpachtvertrag zu kündigen. Beide Vorschriften setzen voraus, dass
der Pächter Pachtvertragspflichtverletzungen begeht.
Während es sich im Falle des § 8 BKleingG um eine fristlose Kündigungsmöglichkeit
handelt, spricht § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit der ordentlichen
Vertragskündigung, die nach 19 Abs. 2 nur für den 30. November eines jeden
Jahres zulässig ist, an.
Zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG
Zunächst zu §9 Abs. i Nr. 2. Der Gesetzestext lautet:
„Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpachten eine nicht-kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert."
Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall ist die nicht
kleingärtnerische Nutzung des gepachteten Grundstücks. Zeigen sich solche
Bewirtschaftungsmängel, dann kommt es - im Hinblick auf die Vorschrift des § 9
Abs. 2 Nr. 1, wonach die Kündigung spätestens am 3. Werktag im August dem
Pächter zugegangen sein muss - für den Verpächter darauf an, möglichst
frühzeitig im laufenden Jahr die ungenügende Bewirtschaftungssituation zu
beanstanden, denn nach der Vorschrift des 19 Abs. 1 Nr. 1 ist dem Pächter bei
erheblichen Bewirtschaftungsmängeln eine angemessene Frist zu deren
Beseitigung zu setzen.
Ist die Frist nicht ausreichend lang bemessen, könnte eine
gleichwohl rechtzeitige - also eine spätestens am 3. Werktag im Monat August
dem Pächter zugegangene - Kündigung unwirksam sein. Normalerweise zeigen sich
die erheblichen Bewirtschaftungsmängel bereits nach der Entfaltung der vollen
Vegetationsperiode; das ist spätestens Ende Mai/Anfang Juni der Fall. Mahnt
der Verpächter den Pächter bereits zu diesem Zeitpunkt, so bleibt ein genügend
langer Zeitraum für die Fristsetzung zur Beseitigung der Bewirtschaftungsmängel.
Diese Fristen können dann durchaus bis Anfang/Mitte Juli gesetzt
werden. Nach Möglichkeit sollten sie aber zeitlich nicht länger ausgedehnt
werden, damit noch genügend Zeit für die evtl. notwendig werdende Absetzung
und Zustellung der Kündigungserklärung verbleibt, die - wie erwähnt - spätestens
am 3. Werktag im Monat August dem Pächter zugegangen sein muss.
Die Abmahnung muss nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG in Textform
abgegeben werden.
Dabei sind allgemeine Formulierungen wie „Der Zustand des Gartens
entspricht nicht den vertraglichen Bestimmungen" oder „Der Garten wird
nicht kleingärtnerisch bewirtschaftet" nicht ausreichend.
Vielmehr muss die Abmahnung ausreichend detailliert die im einzelnen zu
beanstandenden Umstände aufführen. Zugleich muss dem Pächter innerhalb einer
angemessenen Frist aufgegeben werden, die konkret benannten Missstände zu
beseitigen.
Der Pächter muss jedenfalls aus der Abmahnung erkennen können, welche
Bewirtschaftungsmissstände er bis wann zu beseitigen hat. Eine Orientierung für
die Formulierung der Abmahnung gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGH) v. 17.06.2004 (Az. III ZR 281/03) vor. Mit dieser Entscheidung hat der
BGH zum Verständnis des §1 Abs. 1 Ziff. 1 des BKleingG klargestellt, dass
a)
eine Kleingartenanlage nicht voraussetzt, dass wenigstens die
Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt werden muss,
b)
es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich
mitträgt und
c)
dies in der Regel anzunehmen ist, wenn wenigstens ein Drittel der
Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird,
wobei Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten
oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht
zulässt, eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
Die Abmahnung müsste bei gänzlich fehlendem Obst- und Gemüseanbau
bzw. bei zu geringem Umfang desselben zumindest zum Ausdruck bringen, dass auf
mindestens einem Drittel der Fläche der Parzelle der Obst- und Gemüseanbau
betrieben werden muss, dieser Zustand derzeit aber nicht auf der Parzelle zu
vermerken ist und deshalb die Anbaufläche für Obst und Gemüse auf mindestens
ein Drittel der Fläche der Parzelle erweitert werden muss und die Parzelle im
übrigen zumindest vom Wildwuchs befreit wird (sofern Pflegemaßnahmen über
längere Zeit gänzlich unterblieben sind und sich die Parzelle tatsächlich von
Wildwuchs überwuchert präsentiert). Der Hinweis auf die vorerwähnte Entscheidung
des BGH wäre zudem durchaus zweckdienlich. Dem Pächter muss jedenfalls nach
der Abmahnung inhaltlich klar sein, welche Veränderungen er auf der Parzelle
bewirken muss, um inner halb der ihm gesetzten Frist wieder einen
vertragsgerechten Zustand zu erreichen, sodass er dem Kündigungsrisiko
entgeht.
Zu beachten ist auch, dass die Abmahnung gegenüber allen Pächtern
der Parzelle ausgesprochen wird. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die
Kleingartenparzellen durch mehrere Personen gepachtet sind, so z.B. durch
Eheleute, durch Lebenspartner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften oder durch
Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (weitere Konstellationen
wären denkbar). In solchen Fällen kristallisiert sich häufig nur eine Person
als Ansprechpartner für den Vereinsvorstand heraus.
In der weiteren Folge wird dann mitunter übersehen, dass nicht nu
diese Person Partner des Pacht Vertrages ist, und die Abmahnung oder später die
Kündigung (im übrigen auch die Jahresrechnungen wird nur an denjenigen
adressiert der dem Vereinsvorstand regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung
steht.
Ein solcher Bearbeitungsfehler in Rahmen des Ausbringens der
Abmahnung/der Kündigung würde von vornherein zu deren Unwirksamkeit führen. Es
ist also sehr sorgfältig (durch Einsichtnahme in den Pachtvertrag) darauf zu
achten, dass an jeden Pächter de Parzelle die Abmahnung (und ggf. die später
auszusprechende Kündigung) adressiert und ausgebracht wird.
Im Streitfall über die Wirksamkeit der Abmahnung und Kündigung
muss der Verpächter aber nicht nur nachweisen können, dass die vor genannten
Erklärungen an jede Pächter der Parzelle abgesetzt worden sind, sondern es muss
auch der Nachweis geführt werden können, dass jeder Pächter der Parzelle die
Abmahnung/Kündigung tatsächlich
erhalten hat. Um den Zugang des Schriftstück belegen zu können, werden
regelmäßig das so genannte Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein
genutzt. Viele Vereine nutzen auch die Zustellmöglichkeit per Bote.
Ist die dem Pächter gesetzte Frist zur Behebung der
Bewirtschaftungsmängel verstrichen, prüft der Vereinsvorstand, ob die
Bewirtschaftungsmängel behoben sind. Ist das nicht der Fall, wird der
Verpächter über den Ausspruch der Kündigung entscheiden müssen. Soll dieser
Schritt gegangen werden, muss - wie bereits erwähnt - darauf geachtet werden,
dass die Kündigung spätestens am 3. Werktag des Monats August dem Pächter/den
Pächtern zugegangen ist. Für die inhaltliche Gestaltung der Kündigungserklärung
selbst gilt im wesentlichen das zur Abmahnung Gesagte gleichfalls. Es muss in
der Kündigungserklärung zumindest zum Ausdruck kommen, dass obgleich der
Abmahnung die Bewirtschaftungsmängel nicht abgestellt worden sind.
Vorzugsweise sollte der Zustand des Gartens zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung noch einmal inhaltlich in der Kündigungserklärung selbst
beschrieben sein mit der Konsequenz, dass deshalb das Vertragsverhältnis auf
der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt wird und zwar mit Wirkung zum
30.11. des Jahres. Die Kündigungserklärung sollte auch die Aufforderung
enthalten, dass bis spätestens zum 30.11. die Kleingartenparzelle zu räumen und
geräumt an den Verpächter herauszugeben ist. Eines besonderen Hinweises bedarf
es auf die Vorschrift des §545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie lautet:
„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzelt den Gebrauch der Mietsache fort, so
verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine
Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem
anderen Teil erklärt.
Die Frist beginnt
Sollte also nicht bereits im Text des mit dem betroffenen Pächter
geschlossenen Pachtvertrages ausdrücklich festgehalten sein, dass § 545 BGB
keine Anwendung findet, dann muss der Verpächter mit Ablauf der
Kündigungsfrist zum 30.11.07 sehr sorgfältig darauf achten, dass - falls die
Parzelle nicht bis dahin an den Verpächter herausgegeben worden ist - kein
neues Vertragsverhältnis entsteht.
Das wäre durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung des
Verpächters zu bewirken in der zum Ausdruck kommt, dass - obgleich der bislang
nicht erfolgten Herausgabe des Gartens - unter keinen Umständen Bereitschaft
zu weiterer Gestattung der Nutzung der Parzelle durch den vormaligen Pächter
gegeben ist und ein neuer Pachtvertrag unter keinen Umständen zustande kommen
soll. Diese Erklärung sollte sicherheitshalber innerhalb von zwei Wochen nach
dem 30.11. abgesetzt sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die Erklärung
wiederum allen vormaligen Pächtern zugeht, und auch hier müsste wiederum dafür
Sorge getragen werden, dass der Zugangsnachweis geführt werden kann.
Volkmar Kölzsch,
Anwaltskanzlei Kölzsch, Weimar