Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist die Voraussetzung

Zwischenpächterfunktion im Gesetz verankert

„Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als ge­meinnützig anerkannten Kleingörtnerer0rganisation oder Gemeinde ge­schlossen wird, ist nichtig." (§4 Abs. 2 bis 5 BKleingG)

 

Der Zwischenpächter hat eine Grundstücksfläche vom Grund­stückseigentümer (privaten Grund­stückseigentümer, Kommune oder Sonstigen) angepachtet und das Recht, die einzelnen Parzellen an interessierte Kleingärtner unterzuverpachten. Dieser Zwischenpacht­vertrag für Kleingärtner war dem Ge­setzgeber so wichtig, dass er ihn eigens in §4 Absatz 2, Satz 3 und 4 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) aufgenommen hat. Üblicherweise schließt der Stadt-, Kreis- oder Bezirksverband den Zwischenpachtvertrag ab. Aus organisatorischen Gründen werden per Verwaltungsauftrag die Vorbe­reitungen oder der Abschluss des Unterpachtvertrages auf die Vereine übertragen. In einigen Bundeslän­dern kommt es vor, dass der Ver­ein selbst den Zwischenpachtver­trag abgeschlossen hat. Die Regelung des Zwischenpachtprivilegs für gemeinnützige Klein­gärtnerorganisationen ist schon äl­ter als das BKleingG und fand sich schon in der Kleingartenordnung, die dem BKleingG voranging. In der Begründung zum Referenten­entwurf des BKleingG wird aufge­führt, dass „als gemeinnützig aner­kannte Kleingärtnerorganisationen" eine Gewähr dafür bieten, dass die Auflagen, die ein Zwischenpächter zu erfüllen hat, sachgerecht und im Interesse der Kleingärtner und des Kleingartenwesens wahrgenom­men werden (Bundesdrucksache 9/1900, Seite 14). Diese Aufgabe erfüllen die Kleingärtnerorganisationen schon viele Jahre kompetent und engagiert.

Durch die Regelungen sollen Miss­stände einer gewerbsmäßigen Wei­terverpachtung durch den Zwischen­pächter vermieden werden. Diese Zielrichtung wäre in Gefahr, wenn man die Zwischenverpachtung ge­werblich tätigen Unternehmen und damit gewinnorientierten Organisa­tionseinheiten überlassen würde. Die Zwischenpächter müssen als kleingärtnerische gemeinnützige Organisationen anerkannt sein. Die Gewähr für eine sachgerechte Aufga­benerfüllung will das Gesetz durch die Voraussetzung der kleingärtne­rischen Gemeinnützigkeit sicher­stellen. Das ist in §2 des BKleingG geregelt.

 

Vorteil des   Zwischenpachtvertrages

Die Verwaltung der Kleingartenpar­zellen, d.h. die Verantwortung für die Flächen, die Abwicklung des Pachtvertrages und die Einhaltung dieser Verträge obliegt dem Zwi­schenpächter und damit einer ge­meinnützigen Organisation. Die Verwaltung wird über den Ver­einsbeitrag finanziert, und die Kos­ten liegen deutlich niedriger als vergleichbare, gewerbliche Verwal­tungskosten. Die Verwaltung einer Mietwohnung (etwa doppelter ver­gleichbarer Aufwand) kostet z. B. ca. 500,00 Euro/Jahr. Der Zwischenpächter - die gemein­nützige Kleingärtnerorganisation -kann gegenüber der Kommune und den privaten Verpächtern mit einer Stimme für die Kleingärtner in ih­rem Bereich sprechen. Das ist bei Verhandlungen zu Pacht­preiserhöhungen, bei er Umlage öffentlich-rechtlicher Lasten, bei Was­ser-, Abwasser- und Müllgebühren wichtig und wirkt sich in der Regel günstig für die Kleingärtnerorgani­sationen aus. Der Zwischenpäch­ter ist auch Partner bei Fragen der Stadtentwicklung und der Feststel­lung des Kleingartenbedarfes. Der Zwischenpachtvertrag gibt den Kleingärtnerorganisationen selbst Kleingartenflächen in die Hand. Die Fläche bleibt kleingärtnerisch ge­nutzte Fläche für zukünftige Klein­gärtnergenerationen, unabhängig von dem derzeitig bestehenden Un­terpachtvertrag.

 

Basisdemokratie: Verein

Der Vereinsvorstand und der Vor­stand des Stadtverbandes bestehen aus demokratisch gewählten Re­präsentanten der Kleingärtner und nicht aus fremden Personen, die andere als kleingartenspezifische Interessen vertreten. Sie entschei­den, welche Parzellen an wen verge­ben werden, legen soziale Kriterien fest, achten auf das Miteinander der Pächter in der Anlage. Sie entschei­den demokratisch, welche Investi­tionen in der Anlage durchgeführt werden.

Das Gegenbeispiel kann man gut bei Mietverhältnissen beobachten. Allein die Eigentümer und ihre Woh­nungsverwaltung bestimmen über den Einzug neuer Nachbarn, die Miethöhe im Haus, die Investiti­onen für Renovierung und Moderni­sierung. Die Mieter haben kein Mit­spracherecht, aber die Folgen dieser Maßnahmen zu tragen. Kleingärtnervereine funktionieren, weil Menschen mit gleichen Interes­sen, die Freude am Garten und an der Natur haben, zusammenarbei­ten. Der Zwischenpächter (Verein, Kreis- bzw. Stadtverband) ist der ge­wählte Repräsentant der Kleingärt­ner, der für die Gemeinschaft Or­ganisationsaufgaben wahrnimmt. Das hat sich bewährt und soll auch in Zukunft so bleiben.

 

 Th  / DER FACHBERATER • MAI 2008