Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist die Voraussetzung
Zwischenpächterfunktion im Gesetz verankert
„Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig
anerkannten Kleingörtnerer0rganisation oder Gemeinde geschlossen wird, ist
nichtig." (§4 Abs. 2 bis 5 BKleingG)
Der Zwischenpächter hat eine Grundstücksfläche vom Grundstückseigentümer
(privaten Grundstückseigentümer, Kommune oder Sonstigen) angepachtet und das
Recht, die einzelnen Parzellen an interessierte Kleingärtner unterzuverpachten.
Dieser Zwischenpachtvertrag für Kleingärtner war dem Gesetzgeber so wichtig,
dass er ihn eigens in §4 Absatz 2, Satz 3 und 4 des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) aufgenommen hat. Üblicherweise schließt der Stadt-, Kreis- oder
Bezirksverband den Zwischenpachtvertrag ab. Aus organisatorischen Gründen
werden per Verwaltungsauftrag die Vorbereitungen oder der Abschluss des
Unterpachtvertrages auf die Vereine übertragen. In einigen Bundesländern kommt
es vor, dass der Verein selbst den Zwischenpachtvertrag abgeschlossen hat.
Die Regelung des Zwischenpachtprivilegs für gemeinnützige Kleingärtnerorganisationen
ist schon älter als das BKleingG und fand sich schon in der
Kleingartenordnung, die dem BKleingG voranging. In der Begründung zum
Referentenentwurf des BKleingG wird aufgeführt, dass „als gemeinnützig anerkannte
Kleingärtnerorganisationen" eine Gewähr dafür bieten, dass die Auflagen,
die ein Zwischenpächter zu erfüllen hat, sachgerecht und im Interesse der
Kleingärtner und des Kleingartenwesens wahrgenommen werden (Bundesdrucksache
9/1900, Seite 14). Diese Aufgabe erfüllen die Kleingärtnerorganisationen schon
viele Jahre kompetent und engagiert.
Durch
die Regelungen sollen Missstände einer gewerbsmäßigen Weiterverpachtung durch
den Zwischenpächter vermieden werden. Diese Zielrichtung wäre in Gefahr, wenn
man die Zwischenverpachtung gewerblich tätigen Unternehmen und damit
gewinnorientierten Organisationseinheiten überlassen würde. Die
Zwischenpächter müssen als kleingärtnerische gemeinnützige Organisationen
anerkannt sein. Die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung will das
Gesetz durch die Voraussetzung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sicherstellen.
Das ist in §2 des BKleingG geregelt.
Vorteil des
Zwischenpachtvertrages
Die
Verwaltung der Kleingartenparzellen, d.h. die Verantwortung für die Flächen,
die Abwicklung des Pachtvertrages und die Einhaltung dieser Verträge obliegt
dem Zwischenpächter und damit einer gemeinnützigen Organisation. Die
Verwaltung wird über den Vereinsbeitrag finanziert, und die Kosten liegen
deutlich niedriger als vergleichbare, gewerbliche Verwaltungskosten. Die
Verwaltung einer Mietwohnung (etwa doppelter vergleichbarer Aufwand) kostet z.
B. ca. 500,00 Euro/Jahr. Der Zwischenpächter - die gemeinnützige
Kleingärtnerorganisation -kann gegenüber der Kommune und den privaten
Verpächtern mit einer Stimme für die Kleingärtner in ihrem Bereich sprechen.
Das ist bei Verhandlungen zu Pachtpreiserhöhungen, bei er Umlage
öffentlich-rechtlicher Lasten, bei Wasser-, Abwasser- und Müllgebühren wichtig
und wirkt sich in der Regel günstig für die Kleingärtnerorganisationen aus.
Der Zwischenpächter ist auch Partner bei Fragen der Stadtentwicklung und der
Feststellung des Kleingartenbedarfes. Der Zwischenpachtvertrag gibt den
Kleingärtnerorganisationen selbst Kleingartenflächen in die Hand. Die Fläche
bleibt kleingärtnerisch genutzte Fläche für zukünftige Kleingärtnergenerationen,
unabhängig von dem derzeitig bestehenden Unterpachtvertrag.
Basisdemokratie: Verein
Der
Vereinsvorstand und der Vorstand des Stadtverbandes bestehen aus demokratisch
gewählten Repräsentanten der Kleingärtner und nicht aus fremden Personen, die
andere als kleingartenspezifische Interessen vertreten. Sie entscheiden, welche
Parzellen an wen vergeben werden, legen soziale Kriterien fest, achten auf das
Miteinander der Pächter in der Anlage. Sie entscheiden demokratisch, welche
Investitionen in der Anlage durchgeführt werden.
Das
Gegenbeispiel kann man gut bei Mietverhältnissen beobachten. Allein die
Eigentümer und ihre Wohnungsverwaltung bestimmen über den Einzug neuer
Nachbarn, die Miethöhe im Haus, die Investitionen für Renovierung und Modernisierung.
Die Mieter haben kein Mitspracherecht, aber die Folgen dieser Maßnahmen zu
tragen. Kleingärtnervereine funktionieren, weil Menschen mit gleichen Interessen,
die Freude am Garten und an der Natur haben, zusammenarbeiten. Der
Zwischenpächter (Verein, Kreis- bzw. Stadtverband) ist der gewählte
Repräsentant der Kleingärtner, der für die Gemeinschaft Organisationsaufgaben
wahrnimmt. Das hat sich bewährt und soll auch in Zukunft so bleiben.
Th / DER FACHBERATER • MAI 2008