Kleingartenpachtvertrag bei Ehescheidung

 

Die Ehescheidung selbst hat rechtlich auf den Kleingarten-Pachtvertrag keine Wirkung. Da die geschiedenen Ehegatten verständlicherweise den Kleingarten nicht mehr gemeinsam bewirtschaften wollen, soll häufig der Pachtvertrag geändert werden.

Ist nur ein Ehegatte Partner des Pachtvertrages, kann er den Garten kündi­gen. In der Praxis ist häufig die Umschrei­bung des Vertrages auf den anderen Ehepartner üblich. Bedingung ist, dass der Verein ausdrücklich damit einverstanden ist, wie bei jedem Pachtvertragsabschluss.

 

Wichtig ist weiterhin, dass der Abschluss wie bei jedem Pächterwechsel abläuft, d.h. der Garten geschätzt wird und festgehalten wird, welche Pflanzen und Baulichkeiten nicht den Regularien entsprechen und des­halb beseitigt werden müssen. Auch ist fest­zuhalten, ob der Ehegatte, der bisher Pächter war, die beanstandeten Pflanzen und Baulichkeiten entfernt oder der Ehegatte, der den Garten übernimmt. Im letzteren Fall wird die Abschätzsumme (Beseitigungskosten!) reduziert.

 

Sind beide Ehepartner Partner des Pacht­vertrages, so kann ein Ehegatte allein nicht den Pachtvertrag kündigen. Kündigungen sind nur von beiden gemeinsam möglich. Mit Einverständnis des Verpächters kann ein Ehegatte aus dem Vertrag entlassen werden und der andere den Vertrag weiter­führen. Dabei muss man ebenfalls auf einen ordnungsgemäßen Pachtvertrags­wechsel achten. Es ist dagegen nicht mög­lich, dass der Verpächter und der Ehegatte, der den Garten behalten möchte, den ande­ren Ehegatten gegen seinen Willen aus dem Vertrag drängen.

 

Nicht zulässig ist es, dass das Familienge­richt Zuweisungen bezüglich des Kleingar­tens trifft, auch wenn dies ab und an geschieht. Dafür gibt es keine rechtlichen Grundlagen. Eine Zuweisung durch das Familiengericht ist gemäß § 5 Hausratsver­ordnung lediglich für Wohnungen gegeben. Darunter fällt allerdings auch die gesetzlich zugelassene Wohnlaube, wenn es sich dabei tatsächlich um die eheliche Wohnung handelt.

Für eingetragene eheähnliche Gemeinschaften stellt sich die Situation genauso dar.

 

Th  DER FACHBERATER NOVEMBER 2002