Bei Tod des Alleinpächters endet das Pachtverhältnis gemäß
§ 12 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz nach Ablauf des Kalendermonats, welcher auf
den Tod folgt. Dem überlebenden Ehegatten steht kein gesetzliches Eintrittsrecht
zu.
Unabhängig davon, ob das Pachtverhältnis beendet bleibt oder der
Verpächter mit dem überlebenden Ehegatten ein neues Pachtverhältnis begründet,
ist das durch den Tod beendete Pachtverhältnis mit den Erben abzuwickeln.
Hierzu gehört nicht nur der überlebende Ehegatte, da z. B. die Kinder einen
Teil miterben. Wer Erbe ist, lässt sich vom Verpächter sicher feststellen, wenn
ersieh einen Erbschein seitens der Erben vorlegen lässt bzw. ein Testamentvollstrecker
eingesetzt wurde.
Die Erben haben die Pflicht, das Pachtverhältnis abzuwickeln, d.
h. die Parzelle zurückzugeben, ausstehende Pachtzinsen zu zahlen und
Rückbauverlangen durchzuführen. Sie erhalten bei Übernahme der Parzelle an
Dritte auch die Ablösesumme.
Sind beide Ehepartner Partner des Pachtvertrages, wird das
Kleingartenpachtverhältnis nach dem Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden
Ehegatten per Gesetz und ohne weitere Vertragsabschlüsse fortgeführt. Der
Ehegatte, der das Pachtverhältnis fortsetzt, und die Erben des verstorbenen
Kleingärtners haften für die ausstehenden Verbindlichkeiten - Pachtzins,
Rückbauverlangen etc. - gemeinsam.
Für eingetragene, eheähnliche Gemeinschaften gilt das Gleiche
wie für die Ehe.
Th DER FACHBERATER FEBRUAR 2003