Kleingartenpachtvertrag bei Tod des Pächters

 

Bei Tod des Alleinpächters endet das Pachtverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz nach Ablauf des Kalendermonats, welcher auf den Tod folgt. Dem überlebenden Ehegatten steht kein gesetzliches Eintrittsrecht zu.

 

Unabhängig davon, ob das Pacht­verhältnis beendet bleibt oder der Verpächter mit dem überlebenden Ehegat­ten ein neues Pachtverhältnis begründet, ist das durch den Tod beendete Pachtverhält­nis mit den Erben abzuwickeln. Hierzu gehört nicht nur der überlebende Ehegatte, da z. B. die Kinder einen Teil miterben. Wer Erbe ist, lässt sich vom Verpächter sicher feststellen, wenn ersieh einen Erbschein seitens der Erben vorlegen lässt bzw. ein Testamentvollstrecker eingesetzt wurde.

 

Die Erben haben die Pflicht, das Pachtver­hältnis abzuwickeln, d. h. die Parzelle zu­rückzugeben, ausstehende Pachtzinsen zu zahlen und Rückbauverlangen durchzufüh­ren. Sie erhalten bei Übernahme der Par­zelle an Dritte auch die Ablösesumme.

 

Sind beide Ehepartner Partner des Pacht­vertrages, wird das Kleingartenpachtverhält­nis nach dem Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten per Gesetz und oh­ne weitere Vertragsabschlüsse fortgeführt. Der Ehegatte, der das Pachtverhältnis fort­setzt, und die Erben des verstorbenen Klein­gärtners haften für die ausstehenden Ver­bindlichkeiten - Pachtzins, Rückbauverlan­gen etc. - gemeinsam.

 

Für eingetragene, eheähnliche Gemeinschaften gilt das Glei­che wie für die Ehe.

 

Th    DER FACHBERATER FEBRUAR 2003