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MUSS ich die in der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage zahlen?
Die Umlage ist eine außerordentliche Form des Mitgliedsbeitrages, die der Verein zusätzlich zu den laufenden Mitgliedsbeiträgen zur Deckung besonderer Aufwendungen - z. B. zur Finanzierung baulicher Anlagen oder notwendiger Reparaturen - oder nachträglicher Deckung von Vereinsverbindlichkeiten erheben kann. Voraussetzung ist, dass die Satzung die Erhebung einer Umlage überhaupt vorsieht (möglichst mit Höchstgrenze). Die Erhebung einer Umlage bedarf weiterhin der Zustimmung der Mitgliederversammlung. In der Tagesordnung sollte der Beschluss so konkret wie möglich bezeichnet werden, denn Umlagen können nur für konkret bezeichnete und satzungsgemäße Maßnahmen erhoben werden, wie z. B. für den Neubau oder Ersatz der Wasserleitung bzw. des Außenzaunes. Die durch die Umlage erzielten Mittel sind ausschließlich für den mit der Umlage beschlossenen Zweck und zudem zeitnah zu verwenden. Die dafür ggf. nötige Ansammlung von Geld erfolgt in Form einer zweckgebundenen Rücklage für höchstens drei bis fünf Jahre. Nach Durchführung der Maßnahme ist diese in der Mitgliederversammlung abzurechnen, die auch eine Entscheidung üb ggf. nicht verbrauchte Mittel fällt. Erbringt ein Mitglied die Umlage nicht, obwohl die Satzung deren Erhebung vorsieht und der Beschluss ordnungsgemäß gefasst wurde kann dies bis zur ordentlichen Kündigung des Unterpachtvertrages gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) wegen Verweigerung geldlicher Gemeinschaftsleistungen oder bis zum Ausschluss aus de Verein führen.
Übrigens: Um nicht für jeden zusätzlichen Finanzbedarf zur Umlage greifen zu müsse sollte man den Mitgliedsbeitrag so kalkulieren, dass notfalls auf Reserven zurückgegriffen werden kann.
Tp / DER FACHBERATER • 02-20007
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