Nachweis der Zustellung eines Schreibens

 

Bei einer Mahnung oder Kündigung muss der Verein nachweisen können, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat — da ist es mit dem Einwurf in den nächsten Briefkasten nicht getan!

 

Bei einer Mah­nung oder Kün­digung muss der Verein grundsätzlich nachweisen können, dass der Empfänger das Schreiben erhalten hat. Die persönliche Übergabe unter Zeugen mit Empfangsbe­stätigung auf einer Kopie und das Einwurfeinschreiben sind hier am sichersten.

 

Ob Mahnung oder Kündigung - grundsätzlich steht der Vorstand vor dem Problem, dass ein solches Schreiben empfangsbedürftig ist, das heißt, dass es dem Empfän­ger nachweisbar zugegangen sein muss. Am einfachsten ist die per­sönliche Übergabe unter Zeugen mit Empfangsbestätigung auf ei­ner Kopie. Auch eine persönliche Übergabe durch einen Beauftragten ist möglich, wobei dieser bei einem Rechtsstreit nicht Partei, das heißt kein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sein darf. Auch hier ist ein Zeuge sinnvoll.

 

Ein Einwurf in den Hausbriefkasten ist ebenfalls möglich. Damit ist das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt, und er hätte es lesen können. Problem ist der Nach­weis, dass dieses Schreiben auch eingeworfen wurde. Wenn der Ein­wurfzeuge auf dem Brief, auf dem Umschlag und auf dem verblei­benden Duplikat das mit Namen, Datum und Uhrzeit bestätigt, ist die Zustellung nachweisbar.

Lange Zeit üblich war die Zustellung per Einschreiben durch die Post. Das ist wenig hilfreich, weil nur ein Nachweis (Beleg) über irgendeine Einlieferung bei der Post, nicht aber über den zugestellten Inhalt erfolgen kann.

 

Ein Einschreiben mit Rückschein ist schon sicherer, aber man braucht einen Zeugen, der den Inhalt des Schreibens und dessen Einlieferung bei der Post bescheinigen kann. Wird das Rückschein-Einschreiben nicht angenommen und kommt mit dem Vermerk „Annahme verweigert zurück, wird es als zugestellt betrachtet, denn der Empfänger hätte Möglichkeit gehabt, das Schreiben entgegenzunehmen. Problematisch ist, wenn das Rückschein-Einschreiben infolge Abwesenheit nicht zugestellt werden konnte und es trotz Benachrichtigung (gelber Zettel) nicht in halb der Lagerfrist abgeholt wurde. Dann hat es den Empfänger nicht erreicht. Mahn- und Kündigungsschreiben sollten deshalb frühzeitig ausgefertigt werden, um die Zustellung notfalls wiederholen zu können und nicht in Terminverzug zu gelangen.

Am sichersten ist das Einwurfeinschreiben. Hier führt die Post einen elektronisch gespeicherten Nachweis darüber, wer wann das Schreiben in den Hausbriefkasten eingelegt hat. Das Einwurfeinschreiben gilt immer als zugestellt, auch wenn der Empfänger untätig bleibt. Ein Schreiben kann man nur zustellen, wenn man die aktuelle Anschrift kennt. Kommt der Gartenfreund dieser Pflicht aus dem Unterpachtvertrag nicht nach, hat er die Folgen zu tragen.

Im Bedarfsfall sollte man auch deshalb die teurere, aber sicherere Möglichkeit der Zustellung wählen.  Muss man sich eines Zeugen bedienen, darf er keinesfalls Vorstandsmitglied im Sinne des §26 BGB (Näheres siehe oben) sein.

 

TP /  DER FACHBERATER • MAI 2008