Ein Verein braucht zwingend (§ 26 Abs. 2 BGB) für seine
Tätigkeit bestimmte Personen, die im Rechtsverkehr für ihn handeln. Nach dem
Gesetz werden diese Personen als Vorstand bezeichnet, wobei Vorstand im Sinne
des Gesetzes immer nur die vertretungsberechtigten Personen sind. Weitere
gewählte Repräsentanten des Vereines, die jedoch keine Vertretungsbefugnis
haben, werden in der Literatur häufig als sogenannte Vorstandsschaft oder
ähnlich bezeichnet. In der Praxis ist es jedoch möglich, daß aus den
verschiedensten Gründen die vertretungsberechtigten Personen nicht mehr in
ausreichender Anzahl vorhanden sind. Dies kann insbesondere durch
Amtsniederlegung, lang andauernde, zur Unmöglichkeit der Amtsführung führende Erkrankung, Versterben sowie Ablauf der
Wahlperiode ohne Verlängerungsklausel in der Satzung eintreten.
Tritt
eine solche Situation ein, daß der oder die vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder nicht mehr oder nicht mehr in ausreichender Anzahl
vorhanden sind, besteht dringender Handlungsbedarf, da der Verein bzw. Verband
praktisch handlungsunfähig ist. Da jedoch, wie bereits erwähnt, das Gesetz das
Vorhandensein eines Vorstandes zwingend vorschreibt, besteht in solchen Fällen
die Notwendigkeit und Möglichkeit über § 29 BGB einen sogenannten Notvorstand
durch das Amtsgericht bestellen zu lassen. Dies bedeutet in der Praxis, daß
jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereines
hat (das kann ein Vereinsmitglied, aber auch ein mit dem Verein in
Rechtsbeziehung stehender Dritter sein) beim Amtsgericht die Bestellung eines
Notvorstandes beantragen kann.
Der
Aufgabenbereich dieses Notvorstandes wird in aller Regel begrenzt sein, zumeist
erstreckt sich der Aufgabenbereich des Notvorstandes darauf, eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der dann ein »ordentlicher«
Vorstand gewählt werden kann. Über die
Person des Notvorstandes trifft das Gesetz keine Aussagen. Praktisch wird es
jedoch sein, eine Person aus dem Verein vorzuschlagen, die die Aufgaben (wie
der »ordentliche« Vorstand) ehrenamtlich wahrnimmt.
Sollte
sich niemand dazu bereit finden, ist es nämlich möglich, daß das Gericht einen
geschäftlich Tätigen, etwa einen Berufsbetreuer oder aber einen Rechtsanwalt,
als Notvorstand bestellt, was zu einer nicht unbeträchtlichen finanziellen
Belastung des Vereines führen kann.
Die
Kleingärtnervereine bzw. -verbände sollten also in ihrer Tätigkeit zunächst
darauf achten, daß ihre Satzungen eine Bestimmung enthalten, wonach der
jeweilige Vorstand auch nach Ablauf der
Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.
Enthält
die Satzung keine solche Auffangregelung, kann es nämlich passieren, daß nach
Ablauf der Wahlperiode und unterbliebener bzw. fehlgeschlagener Neuwahl kein
vertretungsberechtigter Vorstand mehr vorhanden ist. Auch sollten die
vorstehenden Ausführungen an die betreffenden Vereins- bzw. Verbandsmitglieder
appellieren, daß sich doch jederzeit ausreichend Mitglieder für die Übernahme
eines Vorstandsamtes zur Verfügung stellen, um eine entgeltliche Ausführung von
Vorstandsämtern zu verhindern.
RA
Karsten Duckstein / Thüringer
Gartenzeitung 03/2003
Soweit
die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden
Fällen
für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgericht
zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister
führt. Die Voraussetzungen dafür sind:
• Fehlen
mindestens eines zur wirksamen Beschlußfassung oder Vertretung
notwendigen Vorstandsmitgliedes;
• dem Verein
muß durch fehlende Vertretung Schaden drohen.
ehrenamtlichen Übernahme des Notvorstandsamtes bereit erklärt