Rechtsfähigkeit ist zu sichern

Über die Notwendigkeit und Bedeutung des Notvorstandes im Verein

 

Ein Verein braucht zwingend (§ 26 Abs. 2 BGB) für seine Tätigkeit bestimmte Personen, die im Rechtsverkehr für ihn handeln. Nach dem Gesetz werden diese Personen als Vorstand bezeichnet, wobei Vorstand im Sinne des Gesetzes immer nur die vertretungsberechtigten Personen sind. Weitere gewählte Repräsentanten des Vereines, die jedoch keine Vertretungsbefugnis haben, werden in der Literatur häufig als sogenannte Vorstandsschaft oder ähnlich bezeichnet. In der Praxis ist es jedoch möglich, daß aus den verschiedensten Gründen die vertretungsberechtigten Personen nicht mehr in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Dies kann insbesondere durch Amtsniederlegung, lang andauernde, zur Unmöglichkeit  der Amtsführung führende Erkrankung, Versterben sowie Ablauf der Wahlperiode ohne Verlängerungsklausel in der Satzung eintreten.

Tritt eine solche Situation ein, daß der oder die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nicht mehr oder nicht mehr in ausreichender Anzahl vorhanden sind, besteht dringender Handlungsbedarf, da der Verein bzw. Verband praktisch handlungsunfähig ist. Da jedoch, wie bereits erwähnt, das Gesetz das Vorhandensein eines Vorstandes zwingend vorschreibt, besteht in solchen Fällen die Notwendigkeit und Möglichkeit über § 29 BGB einen sogenannten Notvorstand durch das Amtsgericht bestellen zu lassen. Dies bedeutet in der Praxis, daß jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereines hat (das kann ein Vereinsmitglied, aber auch ein mit dem Verein in Rechtsbeziehung stehender Dritter sein) beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragen kann.

 

Der Aufgabenbereich dieses Notvorstandes wird in aller Regel begrenzt sein, zumeist erstreckt sich der Aufgabenbereich des Notvorstandes darauf, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der dann ein »ordentlicher« Vorstand  gewählt werden kann. Über die Person des Notvorstandes trifft das Gesetz keine Aussagen. Praktisch wird es jedoch sein, eine Person aus dem Verein vorzuschlagen, die die Aufgaben (wie der »ordentliche« Vorstand) ehrenamtlich wahrnimmt.

Sollte sich niemand dazu bereit finden, ist es nämlich möglich, daß das Gericht einen geschäftlich Tätigen, etwa einen Berufsbetreuer oder aber einen Rechtsanwalt, als Notvorstand bestellt, was zu einer nicht unbeträchtlichen finanziellen Belastung des Vereines führen kann.

 

Die Kleingärtnervereine bzw. -verbände sollten also in ihrer Tätigkeit zunächst darauf achten, daß ihre Satzungen eine Bestimmung enthalten, wonach der jeweilige  Vorstand auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.

Enthält die Satzung keine solche Auffangregelung, kann es nämlich passieren, daß nach Ablauf der Wahlperiode und unterbliebener bzw. fehlgeschlagener Neuwahl kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr vorhanden ist. Auch sollten die vorstehenden Ausführungen an die betreffenden Vereins- bzw. Verbandsmitglieder appellieren, daß sich doch jederzeit ausreichend Mitglieder für die Übernahme eines Vorstandsamtes zur Verfügung stellen, um eine entgeltliche Ausführung von Vorstandsämtern zu verhindern.

 

RA Karsten Duckstein  / Thüringer Gartenzeitung  03/2003

 

 

Notvorstands - Bestellung durch das Amtsgericht § 29 BGB

 

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden

Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem

Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das

Vereinsregister führt. Die Voraussetzungen dafür sind:

    Fehlen mindestens eines zur wirksamen Beschlußfassung oder Vertretung

     notwendigen Vorstandsmitgliedes;

   dem Verein muß durch fehlende Vertretung Schaden drohen.

Es besteht eine Vergütungspflicht durch den Verein, wenn sich niemand zur

ehrenamtlichen Übernahme des Notvorstandsamtes bereit erklärt