Pachtzins und kleingÀrtnerische Nutzung
Um ungerechtfertigte Pachtforderungen in Brandenburg ging es am 7. Februar 2002 in der ORB-Sendung „ Vor Ort". Rede und Antwort standen Dr. sc. Achim Friedrich, Landesverband Brandenburg der KleingĂ€rt­ner, und Theresia Theobald, GeschĂ€ftsfĂŒhrerin des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde.
Derzeit verlangen einige private VerpÀchter, aber auch Kommunen in Brandenburg, von den KleingÀrtnervereinen
höhere Pachtzinsen, als nach Bundeskleingartengesetz (BKleingG) erlaubt ist. Die Idee von einjÀhrigen
Gartenbauprodukten wird von privaten und kommunalen VerpÀchtern in Brandenburg aufgegriffen, um einen
höheren Pachtpreis zu verlangen. Sie ist juristisch nicht haltbar und entspricht nicht den Festlegungen des
Bundeskleingartengesetzes.
Die Begriffsbestimmung fĂŒr einen Kleingarten befindet sich in § 1(1) BKleingG.: Demnach ist ein
Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (KleingĂ€rtner) zur nicht erwerbsmĂ€ĂŸigen gĂ€rtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen fĂŒr den Eigenbedarf, und zur Erholung dient
(kleingÀrtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt.
Zum Kleingarten gehören die gÀrtnerische Nutzung und die Erholung. Beide Nutzungsarten stehen
gleichberechtigt nebeneinander.
Zur gÀrtnerischen Nutzung gehört selbstverstÀndlich die Vielfalt der Gartenbauprodukte: Petersilie, Tomaten, Kartoffeln, ObstbÀume, BeerenstrÀucher, Sonnenblumen, Rosen, Hecken und Stauden - diese Pflanzen machen die gÀrtnerische Vielfalt und den Reiz der 15 200 KleingÀrten seit Jahrzehnten aus.
Aus der Regelung des § 1 (1) des BKleingG, insbesondere unter dem Aspekt der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen, wird abgeleitet, dass ein Teil der Gartenbewirtschaftung dem Obst- und GemĂŒseanbau dienen muss. Die Empfehlungen der KleingĂ€rtnerorganisationen lauten, dass je ein Drittel der GartenflĂ€che fĂŒr GemĂŒse, fĂŒr Zierpflanzen und fĂŒr Obst genutzt wird (die Gewinnung von Obst- und Gartenbauerzeugnissen darf jedenfalls keine untergeordnete Rolle spielen).
Ich zitiere hier die Drucksache 9/2232 des Deutschen Bundestages vom 6.12.1982 zur GesetzesbegrĂŒndung des
BKleingG.
Zur BegrĂŒndung sei verwiesen auf:
„Absatz 1 definiert den Begriff „Kleingarten". Die kleingĂ€rtnerische Nutzung umfasst hiernach zwei Elemente: die
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen fĂŒr den Eigenbedarf des KleingĂ€rtners und die Erholungsnutzung. Mit
diesen Merkmalen soll der heutigen Funktion des Kleingartens a/s Nutz- und Erholungsgarten Rechnung
getragen werden. Die GartenflÀche darf danach nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen."
KleingÀrten - mehr als gÀrtnerische Nutzung
Gerade die Kommunen mĂŒssen wissen: Kleingarten bedeutet mehr als gĂ€rtnerische Nutzung. Der Kleingarten bietet mehr als GrĂŒn.
Er hat eine stĂ€dtebauliche Funktion, nĂ€mlich den Citybereich zu durchgrĂŒnen, und eine sozialpolitische Funktion: Im Kleingarten finden 4,2 Millionen Menschen ein soziales Zuhause, in dem sie ihre Freizeit sinnvoll nutzen und unbegrenzt lange verbringen können. Gerade Kommunen haben deshalb die Aufgabe, die Kleingartenanlagen zu unterstĂŒtzen und fĂŒr ihren dauerhaften Erhalt Sorge zu tragen.
KleingĂ€rten - Kostenfaktor fĂŒr Kommunen?
Dem Argument vieler Kommunen, dass KleingĂ€rten einen Kostenfaktor fĂŒr sie darstellen wĂŒrden, kann man leicht entgegentreten, wenn man eine Gegenrechnung aufmacht: Was wĂŒrde die Kommunen die ehrenamtliche Arbeit der KleingĂ€rtner kosten, wenn sie diese aus stĂ€dtischen Mitteln bezahlen mĂŒssten?
Zu guter Letzt spielen Kleingartenanlagen fĂŒr die StĂ€dte eine bedeutende Rolle: Die KleingĂ€rtner pflegen stĂ€dtische GrĂŒnflĂ€chen, die als „grĂŒne Lunge" der StĂ€dte dienen, bieten mit ihren Anlagen Orte fĂŒr Umwelt- und Naturerziehung, halten GrĂŒnflĂ€chen fĂŒr alle BĂŒrger bereit, bieten Freizeit- und Erholungseinrichtungen und stellen Orte der Kontaktpflege fĂŒr Familien mit Kindern, Alleinerziehende, Rentner und FrĂŒhrentner dar.
Th DER FACHBERATER MAI 2002
Mitschnitt der o.g. Fernsehsendung liegt im Regionalverband vor - kann ausgeliehen werden!