Pflichtstunden selbst aussuchen ?

 

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für Verein und Kleingartenanlage unerlässlich, weil bei­de des tätigen Mitwirkens der Mitglieder bedürfen und ein Garten nur dann zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrich­tungen (die gepflegt, instand gehalten und erneu­ert werden müssen) liegt.

 

Das Fordern von Pflichtstunden muss in Satzung oder Unterpachtvertrag festgelegt sein, die Ver­weigerung dieser Pächterpflicht wird zum Kündi­gungsgrund. Um das Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, sind vom Vorstand deshalb die er­forderlichen Arbeiten und ihr Umfang zu planen, ehe die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht auch nachkommen können.

Bewährt hat sich, möglichst viele Aufgaben personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze terminlich fest­zulegen. Unter Beachtung des körperlichen Lei­stungsvermögens lässt sich für jeden etwas fin­den - und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist. Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt es keinen Rechtsanspruch.

 

Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Es darf nicht sein, dass Gartenfreunde sich eine ih­nen genehme Arbeit aussuchen können - oder gar müssen.

 

Nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses und ist nur zu­lässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden kön­nen, aber verweigert wurde. War der Gartenfreund verhindert, muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Pflicht nachkommen kann.

 

Eine Geldleistung kann nicht gefordert und auch nicht durchgesetzt werden, wenn der Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten hat oder es dem Gar­tenfreund überlässt, wie und wo er seine Stunden leistet.

 

Tp DER FACHBERATER •  NOVEMBER 2007