Pflichtstunden selbst aussuchen ?
Gemeinschaftsleistungen
(Pflichtstunden) sind für Verein und Kleingartenanlage unerlässlich, weil beide
des tätigen Mitwirkens der Mitglieder bedürfen und ein Garten nur dann zum
Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen
(die gepflegt, instand gehalten und erneuert werden müssen) liegt.
Das
Fordern von Pflichtstunden muss in Satzung oder Unterpachtvertrag festgelegt
sein, die Verweigerung dieser Pächterpflicht wird zum Kündigungsgrund. Um das
Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, sind vom Vorstand deshalb die erforderlichen
Arbeiten und ihr Umfang zu planen, ehe die Mitgliederversammlung darüber
beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht auch nachkommen können.
Bewährt
hat sich, möglichst viele Aufgaben personengebunden zu übergeben und nur
bestimmte Großeinsätze terminlich festzulegen. Unter Beachtung des
körperlichen Leistungsvermögens lässt sich für jeden etwas finden - und wenn
es die Aufsicht beim Kinderfest ist. Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt
es keinen Rechtsanspruch.
Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Es darf nicht sein, dass Gartenfreunde sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können - oder gar müssen.
Nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses und ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. War der Gartenfreund verhindert, muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Pflicht nachkommen kann.
Eine Geldleistung kann nicht gefordert und auch nicht
durchgesetzt werden, wenn der Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten hat oder
es dem Gartenfreund überlässt, wie und wo er seine Stunden leistet.
Tp DER FACHBERATER • NOVEMBER 2007