RĂ€um- und Streupflicht des Vereins
Wer geht schon im Winter regelmĂ€ĂŸig in den Garten? Da fĂ€llt es einem kaum auf, wenn die
Fußwege vor der Kleingartenanlage nicht von Schnee gerĂ€umt oder bei Glatteis gestreut
sind. Eine solche Pflicht kann die KleingÀrtnergemeinschaft aber haben.
Das kann sich zum einen aus einer kommunalen Satzung ergeben, die dafĂŒr nicht nur den
EigentĂŒmer des GrundstĂŒckes, sondern manchmal auch direkt den Nutzungsberechtigten in
die Pflicht nimmt. Zum anderen kann diese Verpflichtung auch aus dem abgeschlossenen
Zwischenpachtvertrag herrĂŒhren.
Zuallererst ist hierzu der ZwischenpÀchter gefragt, denn er muss feststellen, ob ihn eine
Verpflichtung zur DurchfĂŒhrung des Winterdienstes trifft. Hat er weder nach der kommunalen
Satzung noch im jeweiligen Zwischenpachtvertrag dafĂŒr eine Verantwortung zu tragen, ist er
„fein raus", denn dann ist der LandeigentĂŒmer in der Pflicht. Deshalb muss man vor allem
den Pachtvertrag sorgfÀltig lesen, denn manchmal werden recht verschwommene
Formulierungen gebraucht, die man nach GutdĂŒnken auslegen kann.
Ist der ZwischenpÀchter verantwortlich, die RÀum- und Streupflicht an den betroffenen
Kleingartenanlagen durchzufĂŒhren, bleibt ihm nichts anderes ĂŒbrig, als diese Verpflichtung
an die betroffenen Vereine weiterzureichen. Das geschieht in aller Regel in Form eines
Verwaltungsabkommens, da ja kaum neben dem Pachtvertrag zwischen LandeigentĂŒmer
und Verband noch ein solcher zwischen Verband und Verein existiert.
Ist der Verein verpflichtet, den Winterdienst entlang der Kleingartenanlage durchzufĂŒhren,
muss er diese Pflicht vertraglich (d.h. im Unterpachtvertrag oder in der Kleingartenordnung)
an die KleingĂ€rtner weitergeben, wenn diese in die DurchfĂŒhrung einbezogen werden sollen.
Damit können sie sich der Streu- und RÀumpflicht nicht verweigern. Aber wie der Verein das
organisiert, ist ihm ĂŒberlassen. Er kann alle Mitglieder dafĂŒr einteilen oder einzelne Mitglieder
damit beauftragen; er kann aber auch eine Firma dazu vertraglich binden.
Die DurchfĂŒhrung der RĂ€um- und Streupflicht außerhalb der Kleingartenanlage als
Anliegerpflicht richtet sich nach den örtlichen Festlegungen. Gibt es dafĂŒr keine, gelten die
von der Rechtsprechung festgelegten GrundsÀtze: Beginn 07.00 Uhr, Ende 20.00 Uhr. Tags
muss ggf. die Arbeit wiederholt werden, außer bei extremen Wetterlagen, wenn z. B. das
Streuen infolge von Eisregen oder starkem Schneefall wirkungslos bleibt. In der Regel reicht
eine Arbeitsbreite von 1,00 bis 1,20 m aus.
Diese GrundsĂ€tze sollte der Verein nicht außer Acht lassen, wenn er den Personenkreis, den
er fĂŒr den Winterdienst einteilt, festlegt. Wer mit seiner Zustimmung fĂŒr den Winterdienst
zustĂ€ndig ist, muss die DurchfĂŒhrung auch absichern. Dem Vorstand obliegt jedoch die
Kontrollpflicht.
Aus haftungsrechtlicher Sicht ist fĂŒr den Verein der konkrete Einsatzplan wichtig, weil nur
dann im Schadensfall eine kleingÀrtnerische Haftpflichtversicherung eintreten kann. Der
Verein muss auch regeln, ob und in welcher Form der Winterdienst innerhalb der
Kleingartenanlage zu erfolgen hat.
Ähnlich verbindlich ist das RĂ€umen und Streuen auch innerhalb der Kleingartenanlage bei
öffentlicher ZugĂ€nglichkeit (Vereinsheim, Durchgangswege). Durch Schilder „Betreten auf
eigene Gefahr" oder „Kein Streudienst im Winter" kann man die Haftung nicht ausschließen.
Jedoch kann man den öffentlichen Zugang im Winter untersagen und von den Mitgliedern
die nötige Vorsicht erwarten.
Tp / DER FACHBERATER NOVEMBER 2005