Rückbau bei Pächterwechsel

 

Bauen macht Spaß. Es locken Gewächshaus, Geräte­kiste, Kinderspielhaus, aufblasbarer Swimmingpool oder Umbauten an der Laube. Zudem gibt es in den Gartencentern eine Vielzahl an Pflanzen zu kaufen, die nicht alle im Kleingarten erlaubt sind.

 

Verlangt der Vorstand dann das Entfernen von Pflanzen oder den Rückbau unerlaubter Baulichkeiten, stößt das bei den Betroffenen auf wenig Gegenliebe. Die Einhaltung des Pachtvertrages ist eine selbst­verständliche Pflicht jedes Vertragspartners - das gilt auch für Kleingärtner.

 

Ein Vergleich: Hat man z. B. Räumlichkeiten zum Wohnen angemietet, kann man diese nicht einfach als Büro oder für gewerb­liche Zwecke nutzen, denn das Baurecht regelt, wel­che Baulichkeiten wo stehen dürfen und wie sie ge­nutzt werden.

 

Kleingärten werden zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet.

 

Aufgabe eines verantwortungsbewussten Vereins­vorstandes ist es, darauf zu achten, dass diese Re­geln eingehalten werden.

 

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde emp­fiehlt auch aus diesem Grund, bei Pächterwechsel ei­ne Wertermittlung durchführen zu lassen, um den Ist-Zustand des Gartens feststellen und Beseitigungs­ansprüche festhalten zu können.

 

Th / Fachberater Mai 2008