Rückbauverpflichtung bei Verstoß gegen die Bauzustimmung
Das Bundesklemgartengesetz (BKIeingG) enthält neben zahlreichen Privilegierungen für den Kleingartenpächter, beispielsweise Kündigungsschutz und Entschädigungsregelungen, auch Einschränkungen in Bezug auf die tatsächliche Nutzung von Kleingartenpachtland. Eine der wesentlichsten Einschränkungen ist in § 3 Abs. 2 festgeschrieben, wonach in einem Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist.
Diese Beschränkung von Art und Maß der baulichen Nutzung spielt eine zentrale Rolle im Kleingartenrecht. Weil genau diese Beschränkung eine Kleingartenanlage von einem Wochenendhaus­bzw. Ferienhausgebiet unterscheidet, ist gerade sie vom Bundesverfassungsgericht mehrfach zur Begründung für die Einschränkung der Eigentümer bzw. Verpächterrechte herangezogen worden.
Die Kleingärtnervereine und -verbände sind also gut beraten, gegenüber ihren (Unter-) Pächtern darauf zu achten, dass die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 BKIeingG in Verbindung mit den ein­schlägigen Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 29 bis 36) und derjeweiligen landesrechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Insbesondere die jahrelange Duldung der Errichtung und des Betreibens übergroßer Gartenlauben oder weiterer Baukörper im Garten können zur Kündigung des Zwischen Pachtvertrages durch den Grundstückseigentümer und damit im ungünstigsten Fall zum Verlust der Kleingartenanlage als Ganzes führen.
In der Praxis ist die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften jedoch häufig problematisch, auch haben sich viele Gerichte bislang in Zurückhaltung beim Ausspruch solcher Rückbauverpflichtungen geübt. Umso erfreulicher sind sowohl eine Entscheidung des Landgerichts Dessau als auch des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg als Rechtsmittelinstanz in dieser Sache, zumal sie teilweise von vorherigen Entscheidungen (OLG Hamm) abweichen.
Der Stadtverband der Gartenfreunde Dessau als Zwischenpächter der Kleingartenanlagen und Verpächter in Bezug auf die einzelnen Kleingärtner hatte in einem konkreten Fall festgestellt, dass Kleingärtner sich zwar die Genehmigung für geringfügige bauliche Änderungen an der Gartenlaube eingeholt, das Maß des Genehmigten jedoch erheblich überschritten und faktisch ein Einfamilienhaus in ihrem Kleingarten errichtet hatten. Darüber hinaus war ein Festnetztelefonanschluss in die Gartenlaube gelegt worden, und weitere Baukörper, ein Jägersitz mit Fundament und ein Hundezwinger, waren errichtet worden.
Der Stadtverband hatte daraufhin gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz eine Abmahnung ausgesprochen und eine angemessene Frist zur Beseitigung der unrechtmäßig errichteten Baulichkeiten bzw. des die Genehmigung überschreitenden Teils der Gartenlaube verlangt. Da die Kleingartenpächter die gesetzte Frist nicht einhielten und sich auch ansonsten jeder Zusammenarbeit verweigerten, hatte der Stadtverband zunächst Klage auf Rückbau erhoben.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens waren die Pächter offensichtlich auch noch in die Gartenlaube eingezogen, sodass eine weitere Abmahnung bezüglich der Unterlassung der Wohnnutzung erfolgte. Da auch diese Abmahnung erfolglos blieb, kündigte der Stadtverband den Pachtvertrag fristgerecht gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 BKIeingG und erweiterte den anhängigen Rechtsstreit auch auf die Räumung des Gartens.
Das Landgericht Dessau hat mit Urteil vom 5. Mai 2000 (Aktenzeichen 2 0 982/99) der Klagantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Pächter verurteilt, die innegehaltene Kleingärten zu räumen, an den Stadtverband herauszugeben und die unrechtmäßig errichteten Baulichkeiten einschließlich des Festnetztelefonanschlusses zu entfernen.
Gegen dieses Urteil hatten die Pächter Berufung beim OLG Naumburg eingelegt; das OL( Naumburg hat letztlich durch Urteil vom 16. Januar 2001 (Aktenzeichen 13 U 111/00) di Berufung als unbegründet zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Dessau bestätigt.
Die Entscheidungen des Landgerichts Dessau und des OLG Naumburg in dieser Angelegenheit sind aus mehreren Gründen interessant und richtungsweisend. Zunächst ist festzustellen, dass sowohl das Landgericht als auch das OLG konsequent den Gedanken verfolgt haben, dass die baulichen Beschränkungen des § 3 Abs. 2 BKIeingG in Verbindung mit den Bestimmungen des Baugesetzes und de Landesbauordnung einzuhalten sind und dass dem Verpächter aus dem Pachtvertrag das Recht zusteht, die Beseitigung rechtswidriger Baulichkeiten zu verlangen.
Interessant und für das Kleingartenwesen erfreulich sind auch weitere Feststellungen der Instanzgerichte. So hatten sich die Pächter mit der Behauptung verteidigt, dass die von ihnen rechtswidrig errichteten Baulichkeiten deswegen nicht zurückgebaut werden müssten, weil es in der betreffenden Kleingartenanlage auch andere solche Pflichtverstöße gäbe, die Verein und Verband geduldet hätten. Auch hatten sie behauptet, dass eine weiter gehende mündliche Genehmigung durch den Vorstand des Kleingärtnervereins vorliege.
DER FACHBERATER Mai 2001