Sind Rundfunk- und Fernsehgeräte in Lauben gebührenpflichtig?
Kontrolleure sind im Auftrag von Rundfunkanstalten in den Kleingartenanlagen unterwegs und prüfen,
ob Gartenfreunde in ihrer Laube Rundfunk- und Fernsehgeräte betreiben, die sie nicht angemeldet
haben.
Das ist zulässig, denn
>    gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind Hörfunk- und Fernsehgeräte in Gartenlauben grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig,
o wenn sie regelmäßig in der Laube zum Empfang bereitgehalten werden,
■ wobei regelmäßig auch nur während der Gartensaison bedeuten kann.
>    Dabei spielt es keine Rolle, wie oft und wie lange sie genutzt werden.
>    Auch ist unerheblich, ob der Empfang über Antenne, Satellit oder Kabel erfolgt.
Gebührenfrei sind nur Zweitgeräte in der Wohnung oder im privaten Kfz.
>    Ausnahmsweise ist ein tragbares Empfangsgerät in der Laube dann gebührenfrei, wenn es
o täglich wieder mit nach Hause genommen wird und o nicht über längere Zeit in der Laube bleibt.
Besitzt die Laube jedoch eine Antenne oder Satellitenschüssel, gehen die Kontrolleure davon aus, dass tragbare Geräte ständig vorhanden sind oder zielgerichtet und regelmäßig in die Laube mitgenommen werden.
Wenn die Kontrolleure kommen, hat zwar jeder Gartenfreund für seine Parzelle das Hausrecht, aber er ist verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und dies evtl. auf Anforderung in glaubhafter Form zu belegen; das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 RGebStV.
Man sollte auch beachten, dass die Nichtanmeldung eines betriebenen Gerätes eine Ordnungswidrigkeit ist und mit Geldbuße bis 1000,- Euro belegt werden kann.
Tp / DER FACHBERATER FEBRUAR 2006