Allgemeine Handlungshinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Kleingartenanlagen im Außenbereich

 Im Freistaat Thüringen befindet sich die Mehrzahl der Kleingartenanlagen i.S. des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Außenbereich. Dies hat zur Folge, dass neben den nach den BKleingG durch die Kleingärtner bzw. Kleingartenorganisationen einzuhaltenden Bestimmungen auch die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entsprechend den §§ 6 ff des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) zu berücksichtigen ist.

Diese Landesrechtlichen Regelungen setzen die bundesrechtlich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) konzipierte Eingriffsregelung um.

Nach einer Bestandsaufnahme des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. im Jahr 2003 befinden sich in einer Vielzahl der Kleingartenanlagen neben Obstgehölzen auch kleingartenuntypische Bäume (z.B. Nadelbäume), die vor vielen Jahren gepflanzt wurden und nunmehr eine beachtliche Höhe von mehreren Metern erreicht haben.

Um der Kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG in diesen Anlagen einerseits Rechnung zu tragen, werden in Übereinstimmung zwischen dem Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V. und dem Thüringer Landesverwaltungsamt sowie nach Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Hinblick auf die Fällung von Bäumen, insbesondere von Kleingartenuntypischen großkronigen Bäumen, in Kleingartenanlagen im Außenbereich folgende allgemeine Hinweise an die Mitgliedsverbände des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V. und die unteren Naturschutzbehörden in Thüringen gegeben:

1.           Bei der beabsichtigten Fällung von Bäumen in Kleingartenanlagen sollte im Einzelfall durch die untere Naturschutzbehörde im Rahmen eines Vor-Ort-Termins geprüft werden, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 6 ThürNatG vorliegt. Dabei wäre insbesondere zu beurteilen, ob es sich bei den zu fällenden Bäumen um besonders wertvolle und markante Bäume für das Landschaftsbild handelt, da diese Bäume zwar die kleingärtnerische Nutzung einschränken können, aber durch sie das Landschaftsbild ganz maßgeblich mitgeprägt wird.

2.           Bei der anschließenden Prüfung der Genehmigung der Fällung sollte im Übrigen berücksichtigt werden, ob
- die zu fällenden Bäume auf Gemeinschaftsanlagen stehen, da diese Flächen nicht kleingärtnerisch genutzt werden,
- die zu fällenden Bäume bereits bei Errichtung der Kleingartenanlage bzw. der Aufnahme der kleingärtnerischen Nutzung vorhanden waren,
- die kleingärtnerische Nutzung unmöglich oder erheblich beeinträchtigt wird oder
- es sich um erkennbar überaltete oder windbruchgefährdete Bäume handelt.

3.           Die Festlegung von Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen bei Genehmigung der beantragten Fällung sollte hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit und der ggf. besonderen örtlichen Umstände zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Vorstand des betreffenden Kleingartenvereins vor der Erteilung der Genehmigung des Eingriffs erörtert werden. In der Regel wird die Pflanzung von Obstbäumen innerhalb des Kleingartenvereins bzw. auf der betroffenen Parzelle angezeigt sein. Es kommen jedoch auch Ersatzplanzungen im Bereich der gesamten Kleingartenanlage bzw. in der näheren Umgebung (z.B. in Abstimmung mit der Gemeinde auf gemeindeeigene Flächen) in Betracht.

4.           Die Fällung von Einzelbäumen, die für das Gesamterscheinungsbild der Anlage unbedeutend sind, stellt in der Regel keinen Eingriff dar. Dies betrifft erfahrungsgemäß Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 40 cm in 1 Meter Höhe gemessen. In diesen Fällen entsteht daher auch keine Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung des Kleingärtners.

5.           Die Vorstände der Kleingartenvereine sollten zur Minimierung der Verwaltungskosten die Anträge der einzelnen Kleingärtner auf Fällung von Bäumen entgegennehmen und bei der unteren Naturschutzbehörde Sammelanträge stellen. In den unter Ziffer 4. genannten Fällen, in denen kein Eingriff vorliegt und damit keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, wird angeraten, dass der Vereinsvorstand über die Fällung entscheidet.

6.           Weiterhin sollten die Vorstände der Kleingartenvereine darauf hinwirken, dass künftig keine kleingartenuntypischen großkronigen Bäume in den Kleingartenanlagen gepflanzt werden und dies regelmäßig durch Kontrollen überwachen.

Weimar, den 07.05.2004

gez.:

Goth                                                            Stephan
Vorsitzender des Landesverbandes              Präsident des Thüringer
Thüringen d. Gartenfreunde e.V.                   Landesverwaltungsamt