Verkauf von Kleingärten aus der Kleingartenanlage unzulässig

 

 

 

In letzter Zeit treten private Immobiliengesellschaften an die Kommunen heran, um ihnen das Land, auf dem Kleingartenanlagen stehen, abzukaufen. Sie werben damit, dass sich die Kommune von Grund und Boden und seiner Verwaltung trennt, und versprechen, dass das Land weiter kleingärtne­risch genutzt wird.

 

Wenn man die Bedingungen genauer betrachtet, beziehen sich die Zusagen für eine kleingärtnerische Weiternutzung nur auf einen recht kurzen, befristeten Zeitraum.

 

Rein juristisch kann jeder Grundstückseigentümer, auch die Kommune, das Land, auf dem eine Klein­gartenanlage steht, veräußern.

 

Die Anlage kann dann aber nicht beliebig genutzt werden, sondern die kleingärtnerische Nutzung ist weiterhin möglich. Nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" tritt der neue Grundstückseigentümer in das bestehende Kleingartennutzungsverhältnis ein. In diesen wie in anderen Fällen bleibt es wichtig, dass die Zwischenpächter auf die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung achten, damit sich die Anlage in ihrer Nutzung nicht vom Gesamteindruck her in eine Wochenendanlage ändert.

 

Verkauft der Grundstückseigentümer einzelne Parzellen an Kleingartennutzer oder Dritte, liegt darin eine Verletzung des Zwischenpachtvertrages. Denn die Parzelle, die in das Eigentum des Kleingärtners übergeht, wird zum Eigentümergarten. Sie fällt aus dem Zwischenpachtvertrag heraus und kann vom Zwischenpächter nicht mehr weitervermittelt werden.

Der Zwischenpächter (Verein bzw. Regionalverband) hat einen Anspruch darauf, dass diese Parzellen rückübereignet werden.

 

Vorgehensweise, um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der Kleingärten ergreifen zu können:

1.   

  1. Die Vereine und Stadt-, Bezirks-, Regional- und Kreisverbände sollten gute Kontakte zur Kommunalverwaltung und der Politik haben, damit sie rechtzeitig von Verkaufsabsichten erfahren und sich auf politischer Ebene dagegen wenden können.
  2. Die Vereine und Stadt-, Bezirks-, Regional- und Kreisverbände sollten darauf achten, dass keine Einzelparzellen veräußert werden. Nach dem Wegfall der Teilungsgenehmigung ist baurechtlich eine Veräußerung eines Teiles eines Grundstückes ohne Teilungsgenehmigung möglich, da aber im konkreten Fall der kleingärtnerischen Nutzung der Zwischenpachtvertrag verletzt wird, ist eine solche Aufteilung und Veräußerung von Kleingartenparzellen unzulässig. Diesen Fällen sollte sofort und juristisch begegnet werden.
  3. Wichtig bleibt wie immer die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung für die Anlage, damit die für Kleingärten geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden.

 

 

 

 

 

Th DER FACHBERATER« AUGUST 2007