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Verkauf von Kleingärten aus der Kleingartenanlage unzulässig |
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In letzter Zeit treten private Immobiliengesellschaften an
die Kommunen heran, um ihnen das Land, auf dem Kleingartenanlagen stehen,
abzukaufen. Sie werben damit, dass sich die Kommune von Grund und Boden und
seiner Verwaltung trennt, und versprechen, dass das Land weiter kleingärtnerisch
genutzt wird. Wenn man die Bedingungen genauer betrachtet, beziehen sich
die Zusagen für eine kleingärtnerische Weiternutzung
nur auf einen recht kurzen, befristeten Zeitraum. Rein juristisch kann jeder Grundstückseigentümer, auch die
Kommune, das Land, auf dem eine Kleingartenanlage steht, veräußern. Die
Anlage kann dann aber nicht beliebig genutzt werden, sondern die
kleingärtnerische Nutzung ist weiterhin möglich. Nach dem Grundsatz „Kauf
bricht nicht Miete" tritt der neue Grundstückseigentümer in das
bestehende Kleingartennutzungsverhältnis ein. In diesen wie in anderen Fällen
bleibt es wichtig, dass die Zwischenpächter auf die Einhaltung der kleingärtnerischen
Nutzung achten, damit sich die Anlage in ihrer Nutzung nicht vom
Gesamteindruck her in eine Wochenendanlage ändert. Verkauft der
Grundstückseigentümer einzelne Parzellen an Kleingartennutzer oder Dritte,
liegt darin eine Verletzung des Zwischenpachtvertrages. Denn die
Parzelle, die in das Eigentum des Kleingärtners übergeht, wird zum
Eigentümergarten. Sie fällt aus dem Zwischenpachtvertrag heraus und kann vom
Zwischenpächter nicht mehr weitervermittelt werden. Der Zwischenpächter
(Verein bzw. Regionalverband) hat einen Anspruch darauf, dass diese Parzellen
rückübereignet werden. Vorgehensweise, um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der Kleingärten ergreifen zu können: 1.
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Th DER FACHBERATER« AUGUST 2007 |
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