Wird im Kleingartenwesen zu viel reglementiert?
Für das Zusammenleben der Menschen galten schon immer gewisse Regeln - wie die zehn Gebote der Bibel oder die
Gesetzesstelen des Hamurabi - weil ohne Regelungen eine Gemeinschaft kaum bestehen kann. Diese haben heute
eine immer größere Bedeutung, denn die fortschreitende Individualisierung im gesellschaftlichen Leben führt (leider)
dazu, dass immer mehr (eigentlich selbstverständliche) Verhaltensweisen und Moralnormen infrage gestellt oder gar
negiert werden. Davon bleibt das Kleingartenwesen nicht verschont.
Auch im Kleingartenwesen dienen Regelungen ausschließlich dazu, die Interessen der Gartenfreunde zu schützen und
den Landeigentümern die vertragsgemäße Nutzung der Pachtfläche zu sichern. Das geschieht vor allem durch das
Bundeskleingartengesetz (BKleingG), durch den Pachtvertrag, durch die Vereinssatzung und durch die
Kleingartenordnung - alles Vereinbarungen, zu deren Einhaltung sich das Mitglied ohne jeden Zwang vertraglich
verpflichtet hat.
Und diese Regelungen sind ausreichend - man muss sie nur einhalten. Gesunder Menschenverstand, Verständnis
sowie eigene Verantwortung für das Gemeinwohl und Einhaltung der Mitgliedspflichten können von jedem Gartenfreund
erwartet werden. Wer auf „Sonderrechte" pocht, schadet nicht nur der Gemeinschaft, nein - er hat sich aus ihr
verabschiedet. Wer also Recht fordert, soll auch Recht pflegen.
Die Behauptung, im Kleingartenwesen würde zu viel reglementiert, ist nur eine Bemäntelung für ein Handeln, das den
verbindlichen Regelungen für alle zuwiderlaufen soll.
Hauptsächlich geht es gegen das Muss der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle (in besondere gegen die Nutzung
der Parzelle mit mindestens einem Drittel der Fläche m Obst und Gemüse), gegen die Beschränkung von Größe,
Ausstattung und Erschließung der Laube und gegen das Verbot von bestimmten Anpflanzungen, insbesondere von
Waldbäumen.
Solche Fehlnutzungen schaden jedoch der Kleingartenwesen. Und weil dem so ist, bedarf es auch einer gewissen
Reglementierung. Sie erfolgte mit Augenmaß - aber bedarf auch des guten Willens und nicht kleinlicher Rechthaberei.
Nach wie vor gilt: Kann man 's nicht tun in Freundschaft, so muss man 's tun mit Recht.
Tp / DER FACHBERATER 03-2006