Bundeskleingartengesetz [BKleingG] 

 Kommentare und Auslegungen zum BKleingG  

    aus GRÜNE SCHRIFTENREIHE des Bundesverbandes
kleingärtnerische Nutzung nach dem BKleingG

Dr. sc Achim Friedrich

Aufsatz in der NEUEN JUSTIZ Heft 01 / 2003

Baulichkeiten in Kleingartenanlagen

Dr. Lorenz Mainczyk 

Aufsatz in der NEUEN JUSTIZ Heft 06 / 2005

 
 baurechtlicher Bestandsschutz im Kleingartenrecht

Dr. Lorenz Mainczyk

Aufsatz in der NEUEN JUSTIZ Heft 10 / 2003 

 

 25 Jahre BKleingG - herzlichen Glückwunsch

 Artikel aus der Zeitschrift des Bundesverbandes

DER FACHBERATER 08 / 2008

 

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im Schutz des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)

Art des Gartens

 

Kleingärten

 

Erholungsgärten

nach dem BKleingG

nach dem BGB
(SchuldRAnpG)

höchstzulässige Pacht

 

höchstens das vierfache des ortsüblichen Pachtzinses des erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (ist territorial verschieden)

 

Pacht wird zwischen dem Eigentümer und Pächter vereinbart, beträgt aber in der Regel das 20 -30 fache einer Kleingartenpacht

Kündigungsschutz

 

Kündigung nur gemäß §§ 8 und 9 des BKleingG

 

Kündigungsschutz in Thüringen lief im Jahre 2015 aus, Ab da wurde eine Kündigung gemäß § 584 BGB gesetzlich möglich

Eigentum an Baulichkeiten

 

Die Baulichkeiten sind ( und bleiben !) Eigentum der jeweiligen Kleingärtner.

Bei Pächterwechsel erfolgt eine Übergabe (Verkauf) an den nachfolgenden Pächter.

Wenn kein "Nachfolger" vorhanden ist, so ist das Eigentum (Laube) zu entfernen, bzw. mit dem Vorstand eine entsprechende Regelung zu vereinbaren. Denkbar ist auch Schenkung an den Verein, wenn dieser die Schenkung annimmt.

 

Die Baulichkeiten (bei Pachtverträgen vor 2015) sind noch Eigentum der jeweiligen Pächter.
Bei Pächterkündigung geht das Eigentum an den Bodeneigentümer über (auch bei bestehendem Zwischenpacht-Verhältnis).

Mit Auslaufen des Kündigungsschutzes im Jahre 2015 gingen die Baulichkeiten (Bungalows usw.) automatisch in das Eigentum des Grundstückseigentpümers über.

(siehe Garagen ab 2007 !!!)

Entschädigungsregelung

 

Bei Kündigung durch den Verpächter erfolgt eine Entschädigung gem. BKleingG § 11 mit einer teilweisen Enteignungsentschädigung, bei Pächterwechsel erfolgt eine Abstandszahlung entsprechend der Marktsituation.

 

Bei einer Kündigung durch den Grundstückseigentümer erfolgt eine Entschädigung nach dem Zeitwert, bei Pächterkündigung erfolgt eine Entschädigung für die Baulichkeiten nur, wenn der Verkehrswert durch die Baulichkeiten erhöht wird (nicht bei notwendigem Abriss der Laube wegen anderweitiger Bebauung).

Kosten für die Räumung / Abrisskosten

 

Bei Pächterwechsel fallen meist keine Kosten an. Kosten entstehen aber dann, wenn der Kleingarten nicht mehr verpachtet werden kann oder soll.

 

Nach § 15 SchuldRAnpG trägt der Pächter bei Pächterkündigung 50 Prozent der Abrisskosten, wenn der Abbruch innerhalb von einem Jahr nach Besitzübergang erfolgt.

Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten

 

Nach § 5 Abs. 5 BKleingG kann der Eigentümer die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten, die für das Kleingartengrundstück erhoben werden, von den Kleingärtnern fordern, jedoch nicht die Erschließungsbeiträge nach §135 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Nach § 20 a SchuldRAnpG ist eine Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten einschließlich der Erschließungsbeiträge und bis zu 50 Prozent der Kosten für Erschließungsbeiträge rückwirkend bis zum 02.10.1990 möglich.

weitere finanzielle Belastungen

 

keine

 

Zweitwohnungssteuer

Kosten für Anschlusszwang (Trinkwasser, Abwasserkanal, Abfallentsorgung)

Art und Weise der Nutzung

 

Kleingärten müssen gemäß § 1 Nr. 1 genutzt werden, dauerndes und zeitweiliges Wohnen in der Laube ist nicht zulässig, gelegentliches Übernachten in der Laube ist möglich.

 

Es wird keine kleingärtnerische Nutzung gefordert, ein dauerndes Wohnen ist nicht zulässig, aber ein zeitweiliges Wohnen im Bungalow (z.B. im Sommer) ist erlaubt.

Das Pflanzen und Fällen von Obst- u.a. Bäumen ist ohne besondere Regelungen auf der kleingärtnerisch genutzten Fläche in eigener "Regie" des Pächters möglich

Das Fällen von Bäumen unterliegt der örtlichen Baumschutzsatzung. Es sind entsprechende Genehmigungen einzuholen und ggf. Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

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Gegenüberstellung § 1 BKleingG - § 29 SchuldRAnpG

§ 1 Bundeskleingartengesetz§ 29 Schuldrechtsanpassungsgesetz
Ein Kleingarten ist ein Garten, der

Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die

1.dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und1.

nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen

2.mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).3.

durch gemeinschaftl. Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und

4.nicht in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind
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Gegenüberstellung § 3 (2) BKleingG - § 5(1) Ziffer 3 e SachenRBerG

§  3 (2) Bundeskleingartengesetz

§ 5 (1) Ziffer 3 e Sachenrechtsbereinigungsgesetz

 Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung  mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn
§ 18 (1,2)  Bundeskleingartengesetz3.Grundstücke mit Billigung Staatlicher Stellen in Besitz genommen und mit Eigentum bebaut worden sind. Die ist insbesondere der Fall, wenn ...
(1)Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in §3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden 
(2)Eine bei In-Kraft-Treten diese Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnungsnutzung nicht entgegenstehen ...e)als Wohnhäuser geeignete und hierzu dienende Gebäude aufgrund eine Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung ... Mit Billigung staatlicher Stellen errichtet wurden ...
§ 20 a Nr. 7, 8 BundeskleingartengesetzBGH (Bundesgerichtshof)
7.Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in §3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. 

Wenn in der Anlage mehr als 50 % Eigenheime gem. SachenRBerG

oder diesen nahekommende Baulichkeiten vorhanden sind, handelt es sich nicht um eine Kleingartenanlage

8.Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnungsnutzung nicht entgegenstehen ...  
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Gegenüberstellung der Gemeinnützigkeiten

 

kleingärtnerische

steuerrechtliche

gesetzliche Bestimmungen

§ 2 Bundeskleingartengesetz       (BKleingG)

§§ 51 – 68

Abgabenordnung (AO)

Anerkennungs­behörde

Landratsamt des SOK

Finanzamt Gera

vorherige Stellungnahme des Kreisver­bandes?

zwingend erforderlich,

Kreisverband wird vom LRA vorher „angehört“

Nein –

nur der Verein als juristi­sche Person ist für sich selbst zuständig







Voraussetzun­gen, die durch den Verein geschaf­fen und gesichert werden müssen

  •  Zugehörigkeit zum Kreisver­band (und somit zum Landes- und Bundesverband)
  •  Kleingärtnerische Nutzung der Pachtflächen im Sinne des BKleingG.
  • Fachberatung im Kleingartenverein
  • Finanzielle Verwaltungsführung mit dem Prinzip der Selbstlosig­keit
  •  unterwirft sich der regelmäßi­gen Gemeinnützigkeitsaufsicht insbesondere durch
  • Einblicke in die Unterlagen des Vereines,
  • die Kasseprüfung,
  • Abgabe von Tätigkeitsbe­richten
  • Nachprüfung von Einzelvor­gängen
  • es muss der gemeinnützige Zweck des Vereines festge­schrieben sein
  • die wirtschaftliche Selbstlosig­keit zu Grund liegen („nicht in erster Linie gewerbliche Zwe­cke oder Erwerbszwecke“)
  • Mittelverwendung nur für sat­zungsgemäße Zwecke
  • Keine Zuwendungen an Mit­glieder
  • Bindung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke bei Auflösung des Vereines

Antragstellung

Kann formlos erfolgen, als Anlagen sind beizufügen:

  • Satzung
  • Kopie des Registerauszuges
  • Stellungnahme des Kreisverban­des
  • ggf. Berichte / Ordnungen

Kann formlos erfolgen, als Anla­gen sind beizufügen:

  • Satzung
  • Kopie des Registerauszuges
  • Einnahme und Ausgaberech­nung
  • Geschäftsbericht

Anerkennungs-verfahren

Schreiben / Urkunde des LRA

Körperschaftssteuerfreistellungs­bescheid



Folgen

z.B.:

  • Verein darf als Zwischenpäch­ter Unterpachtverträge mit sei­nen Pächtern (Mitgliedern) rechtsgültig abschließen ð § 2 BKleingG
  • Verein darf Zuschüsse öffentli­cher Art entgegennehmen.
  • ....  kann von Kommune als Vor­bedingung für die Anerken­nung als Dauerkleingartenan­lage gemacht werden
  •  u.a. Befreiung von Körper­schafts-, Gewerbe-, Vermö­genssteuer
  •  darf Zuschüsse öffentlicher Art entgegennehmen.
  • Befreiung von Gebühren für Eintragung ins Vereinsregister (nicht zu verwechseln mit Notarkosten) und für Registerauszüge etc.
  • Freistellung von Kontoführungsgebühren bei der KSK Saale-Orla 

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Kommentare zu den §§ 3 und 20a BKleingG

I. Größe und Ausstattung der Lauben

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 normiert aus kleingartenrechtlicher Sicht Größe und Ausstattung der Laube. Sie regelt nicht die baurechtliche Zulässigkeit von Gartenlau­ben. Dem § 3 Abs. 2 liegt der Gedanke zugrunde, dass Lauben als der kleingärtnerischen Nutzung dienende Nebenanlagen in Kleingärten üblich sind, dem Kleingärtner einen vorübergehen­den Aufenthalt - auch gelegentliche be­helfsmäßige Übernachtungen - ermögli­chen und darüber hinaus dem Aufbewah­ren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen dienen sollen.  Wohnen in Lauben stellt eine Zweckent­frem­dung dar.

§ 1. Grundfläche und Höhe

3 Abs. 2 sieht eine kleingartenrechtli­che Höchstgrenze von 24 m² für die Grundfläche der Laube vor. Grundfläche ist die Fläche, die durch senkrechte Grundrissprojektion der Laube ein­schließlich überdachtem Freisitz bedeckt wird. Maßgebend sind die als Außen­maße zugrunde zu legende Rohbau­maße. Untergeord­nete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei vorgelagerte Stufen, Fensterbänke usw. sind nicht anzurechnen. Dachüber­stände müssen allerdings ausschließlich dazu dienen, den Regen von der Laube fernzuhalten.


Die Höhe der Laube ist im Gesetz nicht geregelt. Höhenbegrenzungen ergeben sich aber bereits aus der (kleingärtneri­schen) Funktion der Laube im Zusam­menhang mit den baurechtlichen Zuläs­sigkeitsbestimmungen. Lauben dürfen keine Höhe haben, die sie nach landes­rechtlichen Vorschriften dazu geeignet machten, zum dauernden Wohnen ge­nutzt zu werden.
Das BVerwG hat es demzufolge als im Einklang mit § 3 Abs. 2 stehend angesehen, dass die Geneh­migungsbehörde nur Lauben mit einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m zulässt.
Grundsätzlich unzulässig ist auch die Unterkellerung einer Laube, wenn sie eine bestimmte Größe (z. B. 2 x 2 m) und gewisse Tiefe (z. B. 0,5 m) über­schreitet. Unter diesen Werten bleibende Kleinkeller können der Lagerung von Gartenfrüchten dienen (z. B. Erdbeeren) und haben damit eine der kleingärt­neri­schen Nutzung dienende Hilfsfunktion.


 2. Einfache Ausführung

Zulässig ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nur eine Laube in einfacher Ausführung, d.h. unter Verwendung kostengünstiger Bau­stoffe und Bauteile. Grundsätz­lich ge­eignet ist jeder Baustoff, der den Lau­bencharakter nicht beeinträchtigt, aber dauerhaft ist; das kann Holz oder Mau­erstein sein. Auf das ein­heitliche Er­scheinungsbild in einer Kleingartenan­lage sollte geachtet werden.

Auch die Inneneinrichtung der Laube ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 nur in einfacher Ausführung zulässig, teure Wand- und Deckenverkleidungen widersprechen z. B. der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1.

 Das Merkmal „einfache Ausführung“ der Laube in § 3 Abs. 2 Satz 1 knüpft an die Funktion der Laube an und steht auch im engen Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 2, wonach die Laube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.

Darüber hinaus trägt dieses Merkmal auch der sozialpoliti­schen Funktion des Kleingartens Rechnung. Je auf­wändiger die Ausführung, desto höher der hierfür notwendige Kapitaleinsatz. Das wie­derum schließt bei einem Pächterwech­sel von vornherein diejenigen Bewerber aus, die sozial schwach sind und daher die Ablösesumme für die Gartenlaube nicht erbringen können.


 3. Ungeeignetheit zum dauernden Wohnen – kurzfristiger Aufenthalt

Die Gartenlaube darf nach ihrer Be­schaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.  Ein Raum ist zum Wohnen geeignet, wenn die häuslichen Tätig­keiten auf Dauer oder in sich wiederholenden Abständen regelmäßig dort ausgeübt werden kön­nen, und zwar zu allen Jahreszeiten. Die auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens unterscheidet nicht zwischen „erstem Wohn­sitz“ und „Zweitwohnung“. Entscheidend ist allein, ob der (die) zum Wohnen bestimmte(n) Raum (Räume) eine auf Dauer ange­legte Häuslichkeit, wenn auch in unre­gelmäßigen Abständen, ermöglicht.

Die (kleingärtnerische) Nutzung einer Laube besteht sowohl in der Aufbewah­rung von Geräten für die Gartenbear­beitung und von Gartenerzeugnissen, als auch in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbei­ten oder der Freizeiter­holung im Garten. Als kurzfristiger Auf­enthalt dürften auch gelegentliche be­helfsmäßige Übernachtungen des Klein­gärtners und seiner Familienan­gehöri­gen in der Laube anzusehen sein.


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 4. Ver- und Entsorgungseinrichtun­gen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ausstattung der Laube als Kriterium der Verfassungsmäßigkeit der für Kleingär­ten niedrigen Pachtzinsregelung aner­kannt und die Verfassungsmäßigkeit der Pachtpreisbindung in § 5 u. a. damit be­gründet, dass Gartenlauben typischer­weise nicht mit Ver- und Entsorgungs­einrichtungen ausgestattet seien (BVerfG, NJW-RR 1998, 1166 f.).

Ausgeschlossen sind daher Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem Wohnen dienen. „Kleingarten­anlagen“ mit solchen „Bauten“ wären faktisch Sonderge­biete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), also planungs­rechtlich Baugebiete und keine Grünflä­chen, somit keine Kleingartenanlagen gemäß BKleingG mehr.
Die Folge wäre, dass die niedrige Pachtpreisbindung entfiele.
Mit der ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung nicht vereinbar sind alle An­schlüsse der Gartenlaube, die die Wohnnutzung fördern und infolge ihrer Vor­bildwirkung Ansatz zu einer Nut­zungserweiterung oder -änderung der Gartenlaube (und des Kleingartens) füh­ren. Zulässig sind daher nur solche An­lagen und Einrichtungen, die die klein­gärtnerische Nutzung ermöglichen oder ihr (zumindest) dienen.

Der Anschluss der Gartenlaube an Anla­gen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Wärme und Elektrizität ist weder Vor­aussetzung für die bestimmungsgemäße Nut­zung der Laube noch dient er der kleingärtnerischen Nutzung. Der klein­gärtnerischen Nutzung dient der Was­seranschluss in Kleingärten, jedoch nicht der in der Laube.

Die Abwasserbeseitigungsanlage der Gartenlaube sind entbehrlich, weil sie nicht der kleingärtnerischen Funktion der Laube dienen. Die Entsorgung kann im Übrigen über zentrale Einrichtungen in der Kleingartenanlage und / oder (er­gänzend) auch über sog. Trockentoilet­ten in den Gärten erfolgen.

Unzulässig ist ferner der Anschluss einer Laube an das Elektrizitätsnetz. Er er­möglicht nicht nur die elektrische Be­leuchtung der Laube, sondern auch den Betrieb von Elektrogeräten verschie­denster Art einschließlich einer Elektro­hei­zung. Soweit Elektrizität als „Arbeits­strom“ zum Betrieb von Gartengeräten genutzt wird, dient sie der kleingärtneri­schen Nutzung. Der Anschluss kann durch entsprechende Einrichtungen in­nerhalb der Kleingartenanlage, die kei­nem Einzelgarten zuzuordnen sind, si­chergestellt werden.


Bestandsgeschützte Ver- und Entsor­gungseinrichtungen in Gartenlauben bleiben unberührt. Der Bestandsschutz erfasst alle rechtmäßig errichteten Ver- und Entsorgungseinrichtungen aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des BKleingG, also vor dem 01.04.1983 in den alten Ländern, und aus der Zeit vor dem 3.10.1990 in den neuen Ländern. Rechtmäßig sind die Einrichtungen, wenn ihre Errichtung nach den damals geltenden Vorschriften erlaubt war.



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II. baurechtliche Zulässigkeitsvoraus­setzungen für die Errichtung von Lauben und anderen baulichen Anla­ge

Die Vorschrift nach § 3 Abs. 2 ersetzt weder die planungsrechtlichen noch diebauordnungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Er­richtung oder Ände­rung von Gartenlau­ben und anderen baulichen Anlagen. Sie regelt lediglich die Zulässigkeit von Lau­ben, soweit nicht das Bebauungsrecht engere Zulässigkeitsanforderungen stellt.Bauliche Anlagen (Bauten) sind aus Bauteilen hergestellte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in einer auf Dauer oder jeweils für mehrere Monate ge­dachten Weise verbunden sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Einrichtung durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.

Die Verbindung mit dem Erdboden wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Ein­richtung jederzeit abge­baut und an­derswo wieder aufgestellt werden kann.

Bauliche Anlagen sind nicht nur Garten­lauben und Vereinsheime, sondern auch Gewächshäuser, Geräteschuppen, mit dem Boden verbundene Bänke, Tische und Sitzgruppen, Pergolen, befestigte (z. B. mit Steinplatten) Wege, Einfrie­dun­gen. Auch Kleingartenanlagen in ihrer Gesamtheit, Einfriedungen, befestigten Wegen und Plätzen sind bauliche Anla­gen.

Keine baulichen Anlagen sind dagegen z.B. gelegentlich und nur vorübergehend aufgestellte Partyzelte.


 1. Kleingärten in Plangebieten - Dau­erkleingärten

 Kleingärten, auf welche § 20 a Nr. 2 zu­trifft sowie im Bebauungsplan festge­setzte Flächen für Kleingärten sind Dau­erkleingärten. Nach neuer Thüringer Bauordnung sind Bauten und bauliche Anlagen (errichtet gemäß BKleingG) in Dauerkleingartenanlagen genehmi­gungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit durch die Baubehörde ersetzt jedoch nicht die Zustimmungspflicht durch den Verpächter / Zwischenpächter.

Dauerkleingartenanlagen sind baupla­nungsrechtlich Grünflächen. Grund­sätzlich ist eine Bebauung der Grünflä­che unzulässig. Die Festsetzung einer Grünfläche schließt jedoch die Errich­tung einer baulichen Anlage dann nicht aus, wenn diese der Grünfläche von ihrer Funktion her zugeordnet ist. In Dauerkleingär­ten dienen Gartenlau­ben kleingärtnerischen Nutzung.  Die Zulässigkeit anderer baulicher Anla­gen beurteilt sich ebenfalls nach ihrer Funktion im Rahmen der kleingärtneri­schen Nutzung. Das Gleiche gilt auch für Pergolen sowie mit dem Boden ver­bundene Bänke und Tische und sons­tige bauliche Anlagen.

 Anders zu behandeln sind dagegen z. B. separate Geräteschuppen und Kleintier­ställe. Geräteschuppen dienen zwar der kleingärt­nerischen Nutzung, sie sind aber nicht erforderlich, wenn eine Laube vorhanden ist, weil diese bereits der Aufbewahrung von Geräten für die Gar­tenbearbeitung dient. Kleintierställe die­nen nicht der kleingärtnerischen Nut­zung, weil die Kleintierhaltung grund­sätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nut­zung gehört, Sie sind daher nur durch die Sonderregelung des § 20 a Nr.7 Satz 2 möglich.

 2. Kleingärten im Außenbereich

 Kleingartenanlagen die im Bebau­ungsplan nicht als Dauerkleingärten festgesetzt sind, sind planungsrecht­lich als Außenbereich zu qualifizieren.

Im Außenbereich sind Gartenlauben, andere bauliche Anlagen, Vereinsheime und Nebenanlagen, wie Gewächshäuser als nichtprivilegierte, sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zuläs­sig, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 errichtet und  genutzt sind  und wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie sind somit nicht genehmi­gungsfrei.

Diese Genehmigungspflicht entfällt durch die am 01.05.2004 in Kraft getre­tene neue Thüringer Bauordnung für Bauten etc. in Kleingärten die gemäß BKleingG § 1 bewirtschaftet werden.


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III.  Geltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften


Neben den kleingarten- und planungs­rechtlichen Bestimmungen gelten für Vereins­heime, Lauben und sonstige Ne­benanlagen auch andere öffentlich-rechtliche Vor­schriften, die sich auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben beziehen. Diese Vorschriften können weitere Vor­aussetzungen für die Zulässig­keit auf­stellen.

Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des BauGB gehören ins­besondere die neue Thüringer Bauordnung und die zur Durchfüh­rung des Baugesetzbuchs ergangenen Gesetze und Verordnungen, z. B. die Verord­nung über Baugestaltung oder die Landschaftspflegegesetze. Die materiellen Vor­schriften der Thüringer Bauordnung gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs unabhängig da­von, ob das Vorhaben genehmigungs­pflichtig ist oder nicht. Genehmi­gungs­freie Vorhaben sind zwar vom Bauge­nehmigungsverfahren befreit, dies lässt aber die Pflicht zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften unberührt. Das zuständige Bauordnungsamt kann daher die teilweise oder vollstän­dige Beseiti­gung solcher baulicher Anlagen verlan­gen, die im Widerspruch zu öffent­lich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind.

Eine weitere öffentlich-rechtliche Vor­schrift ist z.B. das Thüringer Nachbar­schaftsrecht.


IV. rechtswidrige bauliche Anlagen und Folgen der Rechtswidrigkeit

 

Rechtswidrig sind Anlagen, die gegen die geltende Rechtsverordnung versto­ßen und die niemals rechtmäßig waren. Hierbei handelt es sich um Verstöße ge­gen Baurecht und sonstige (öffentlich-rechtliche) Vorschriften und Verstöße gegen vertragliche Ver­einbarungen.


1. Verstöße gegen das Baurecht und gegen sonstige Rechtsvorschriften


Zu unterscheiden ist zwischen formeller und materieller Rechtswidrigkeit.

Formell rechtswidrig ist eine bauliche Anlage, wenn für sie die Zustimmung erforderlich ist, aber nicht vorliegt. Die formelle Rechtswidrigkeit allein reicht für den Erlass einer Rückbau- oder Beseiti­gungsanordnung nicht aus. Denn wenn es nur an der erforderlichen Genehmi­gung, nicht aber an der Genehmigungs­fähigkeit fehlt, können ohne weiteres rechtmäßige Zustände durch (nachträg­liche) Erteilung einer Baugenehmigung hergestellt würden.

 Die Genehmigungspflicht regelt die neue Thüringer Bauordnung. Gemäß dieser sind Gartenlauben in einer Dauerklein­gartenanlage oder in Kleingartenanla­gen, für die eine Baugenehmigung erteilt ist, genehmigungsfrei. Genehmigungs­frei sind dort auch sonstige bauliche Anlagen, z. B. Gewächshäuser und an­dere der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtungen.

 In der DDR waren bauliche Anlagen bis zum 31.07.1990 auf der Grund­lage der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 (GBl. I Nr.36 5.438) zu­stimmungspflichtig, die größer als 5 m², höher als 3 m und tiefer als 1 m waren. Die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung traf der für den Standort des Bauwerks zuständige Rat. Er war verpflichtet, vor Erteilung der Zustim­mung die Baugenehmigung der staatli­chen Bauaufsicht einzuholen. Die Zu­stimmungsbefugnis konnte auch auf den VKSK übertragen werden. Ab 1.8.1990 galt für die Zustim­mung die Bauordnung der ehemaligen DDR, später die Bau­ordnungen der Länder.


Materiell rechtswidrig ist eine bauliche Anlage, wenn sie in Kleingärten nicht zulässig ist, also nicht genehmigungsfä­hig ist. Die Anforderungen an die mate­rielle Rechtmäßigkeit ergeben sich aus dem BKleingG (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2), aus dem Bebauungsplan bzw. den Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) und aus der neuen Thüringer Bauordnung.

 Jeder Verstoß gegen dieses Recht stellt eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die zuständige Bauaufsichtsbe­hörde ist deshalb gehalten, für die Be­seitigung gesetzwidri­ger Zustände Sorge zu tragen. In Betracht kommen der Rückbau (auf die zulässige Größe) oder die Beseitigung der baulichen Anlagen. Beide Maßnahmen setzen einen ent­sprechenden Verwaltungsakt voraus.



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2. Vertragsverstöße


Im Rahmen der gesetzlichen Regelun­gen können die Vertragsparteien unter­einander ihre Beziehungen frei bestim­men. Lässt der Vertrag Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 m² zu, so widerspricht eine solche Verein­barung der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG über die Laubengröße. Eine solche Ver­einbarung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Der Vertrag ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als ob eine Vereinbarung über die Größe der Laube nicht getroffen wor­den wäre. 


Es gilt die gesetzliche Regelung über die Laubengröße.


 Die gleichen Grundsätze gelten auch für Vereinbarungen über andere bauliche Anla­gen, z. B. über Gewächshäuser, sowie über die Ausstattung und Einrich­tung der Laube, z. B. über Ver- und Ent­sorgungseinrichtungen. Soweit diese Vereinbarungen den gesetzlichen Re­gelungen widersprechen, haben sie zwi­schen den Vertragsparteien keine Bin­dungswirkung.


 Bei Verstößen gegen (rechtmäßige) Vertragsvereinbarungen hat der Ver­pächter wegen vertragswidrigen Gebrauchs einen Rückbau- bzw. Besei­tigungsanspruch gemäß § 541 BGB n. F. Anspruchsvoraussetzung ist die Ab­mahnung des Verpächters und die Fort­setzung des vertragswidrigen Gebrauchs.


Der Grundsatz der gleichmäßigen Be­hand­lung aller Kleingärtner kann im Einzelfall dazu führen, dass der Rück­bau- bzw. Besei­tigungsanspruch nach § 541 BGB n. F. gegenüber einem einzel­nen Kleingärtner nicht durchgreift, wenn vergleichbare Verletzungen anderer Kleingärtner folgenlos bleiben, denn ein exemplarisches Vorgehen gegen ein­zelne beseitigt nicht den vertragswidri­gen Zustand in einer Kleingartenanlage. 


Hat der Verpächter ein Urteil erwirkt, dann kann er die Durchsetzung seines Anspruchs auf Rückbau bzw. Beseiti­gung im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben


V. Eigentum an Baulichkeiten in Klein­gärten


Baulichkeiten in Kleingärten, wie z. B. Lauben oder Gewächshäuser, sind sog. Scheinbestandteile i. S. des § 95 Abs. 1 BGB und infolgedessen Eigentum des Nutzers (Kleingärtners). Wer als Klein­gärtner Gegenstände in die ihm überlas­sene Sache einfügt, hat eine tatsäch­liche Vermutung für sich, dass das Ein­fügen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Diese Vermutung gilt selbst dann, wenn es sich um ein massi­ves Gebäude handelt, das ohne Zerstö­rung nicht entfernt werden kann. Kein vorüber­gehender Zweck ist anzuneh­men, wenn zwischen den Parteien ver­einbart wurde, dass der Grundstücksei­gentümer nach Beendigung des Nut­zungsrechts die Baulichkeit(en) über­nehmen soll. Das ist bei Kleingarten­pachtverträgen grundsätzlich nicht der Fall.



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zu § 20 a BKleingG

 Gartenlauben; Bestandsschutz; Klein­tierhaltung

Nr. 7 Satz 1 stellt  klar, dass die bis zum 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichte­ten Gartenlauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 vor­geschriebene Größe von 24 m² überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nut­zung dienende bauliche Nebenanlagen (z. B. Gewächs­häuser) unverändert genutzt werden können. Diese Regelung ergibt sich aus dem Bestandsschutz, der seinerseits auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruht.

Das einmal legal errichtete Bauwerk ist auch bei einer späteren rechtlichen Än­derung, z.B. bei Pächterwechsel in sei­nem Bestand geschützt, d. h., dass es weiterhin wie bisher genutzt werden darf. Der Bestandsschutz erstreckt sich nur auf die vorhandene Anlage für die Dauer ihres Bestandes. Durch einen neuen Anbau sowie den Aufbau eines zerstör­ten Bauwerks aus seinen noch vorhan­denen Resten geht der Bestandschutz für das gesamte Bauwerk verloren.

Das Fehlen einer erforderlichen Bauge­nehmigung ist unschädlich. Es reicht für den Bestandsschutz aus, wenn die Gar­tenlaube bei ihrer Errichtung formell rechtmäßig war. Die Frage, ob die Ge­nehmigung rechtmäßig erteilt worden ist spielt dann keine Rolle mehr, wenn die Genehmigung bestandskräftig geworden ist

Die nicht erwerbsmäßige Kleintierhal­tung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit sie jedoch in den Kleingartenanlagen bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Vor­aussetzung, dass sie der kleingärtneri­schen Nutzung nicht widerspricht.

Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Somit gelten die Regelun­gen auch für Kleintierstallanlagen.

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